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Bedingungen |
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| Besondere Bedingungen
und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung für Privatpersonen
max-Deckung - Stand 01. 01. 2002 |
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I. Versichert
ist
- im Umfang
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
- die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als
Privatperson
aus den
Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines
Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen
Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen
und gefährlichen Beschäftigung - insbesondere
1. als Familien-
und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
2. als Dienstherr
der in seinem Haushalt tätigen Personen;
3. als Inhaber
a) einer
oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer)
- einschließlich Ferienwohnung, Ferienhaus, Wochenendhaus - in Europa.
Bei Sondereigentümern
sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht
erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
Eigentum,
b) eines
im Inland gelegenen Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte,
Reihenhaus),
sofern
sie vom VN ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich
der dazugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens
und einschließlich der durch Mietvertrag übernommenen Streu- und
Reinigungspflicht;
als Miteigentümer
der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden
Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen
Straße, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz.
Hierbei
ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des VN als Bauherr
oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 50. 000
EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfallt
die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
(§ 2 AHB);
4. aus
der Vermietung von Wohnraum im selbstgenutzten Risiko (Postanschrift)
bis zu einer Brutto-Jahres-Mieteinnahme von 15. 000 EUR
- bei
Feriengästen begrenzt auf 3 Räume. Wird dieser Betrag überschritten,
so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen
über die Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB). Evtl. zusätzlich bestehende
Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor; die Mitversicherung
der Bauherren- Haftpflicht- Versicherung gilt analog;
5. aus dem
Besitz und dem Gebrauch von Fahrrädern;
6. aus
der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd und Haftpflichtansprüche
aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen,
Box- oder Ringkämpfe sowie den Vorbereitungen hierzu (Training)
- siehe auch § 4 Ziffer I Abs. 4 AHB -;
7. aus
dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß-
und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu
Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;
8. als Reiter
oder Fahrer bei Benutzung fremder Pferde und Fuhrwerke zu privaten
Zwecken (Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer von Tieren
und Fuhrwerken sind nicht versichert);
9. als
Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und
Bienen - nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit-
und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen
oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
10. aus der nicht gewerbsmäßigen
Hütung fremder Hunde - abweichend von Ziff. I Abs. 8. - die sich
nicht im Eigentum der mitversicherten Personen befinden. Schäden
an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß §
4 Ziff. I Abs. 6 a) AHB vom Versicherungsschutz ausge-
B-PHV-91/09-Stand 01.
01. 2002
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schlössen.
Eine bestehende Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung des Tierhalters
geht diesem Versicherungsschutz vor. Kein Versicherungsschutz besteht
als Hüter von Rottweiler und Dobermann und sog. Kampfhunden.
11. aus
Besitz oder Führen privat genutzter eigener oder fremder Schlauch-,
Ruder- oder Paddelboote, Surfbrettem sowie geliehener Segelboote
ohne Hilfsmotor. Ausgenommen bleiben eigene Segelboote, eigene und
fremde Motorboote sowie sonstige mit Hilfsmotor oder Treibsatz versehene
Wasserfahrzeuge.
Schäden
an den fremden Fahrzeugen bzw. Surfbrettem bleiben ausgeschlossen.
12. aus
Besitz und Führen von ferngelenkten Modellfahrzeugen sowie bis zu
drei ferngelenkten Modellfahrzeugen über 15 Km/h;
13. aus Besitz
und Verwendung eines Krankenfahrstuhles, eines Aufsitz-
rasenmähers und eines motorgetriebenen Golfwagens (Buggy). ) Go-Karts
und Kinder Kraftfahrzeugen im Kleinformat mit einer erzielbaren
Geschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h
Voraussetzung
für die Mitversicherung dieser Fahrzeuge ist, dass diese
vom Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge gemäß § 18 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausgenommen und nach dem
Pflichtversicherungsgesetz nicht versicherungspflichtig ist.
14 aus
der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, z. B. Laborarbeiten.,
einer Fach-, Gesamt- und Hochschule oder Universität. Mitversichert
gilt die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten (auch
Maschinen) der Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten.
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt 2. 500 EUR
je Schadenereignis und für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres
das Doppelte dieser Summe. Von jedem Schaden dieser Art hat der
Versicherungsnehmer 20%, mindestens 25 EUR selbst zu tragen.
II. Mitversichert ist
l. die gleichartige
gesetzliche Haftpflicht
a) des Ehegatten
und des eingetragenen Lebenspartners* des VN;
b) ihrer
minderjährigen Kinder;
c) ihrer
nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und alleinstehenden
und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen
Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), solange sie sich
noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung
befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -,
nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl. ). Bei Ableistung
des Grundwehr- oder Zivildienstes vor, während oder im Anschluss
an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen;
d) aller
unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
lebenden und alleinstehenden Personen, die mit dem VN in häuslicher
Gemeinschaft leben und dort polizeilich gemeldet sind (außer Wohngemeinschaften);
e) des
in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebenden Partners einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Ziff. II
Abs. l. b) oder c), gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen:
Der Versicherungsnehmer
und der mitversicherte Partner müssen
unverheiratet
sein.
Der mitversicherte
Partner muss beim VN polizeilich gemeldet oder
namentlich
benannt sein.
Die Mitversicherung
für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch
die Kinder
des VN sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen
Gemeinschaft
zwischen dem VN und dem Partner.
Im Falle
des Todes des VN gilt für den überlebenden Partner und
dessen Kinder
§ IV Ziff. 5. sinngemäß.
Zu den
vorgenannten Sätzen a) bis e) gilt: Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
der mitversicherten Personen und deren Kinder gegen den VN mit Ausnahme
der nach § 116 Abs. l SGB X und § 67 Abs. l WG übergegangenen
Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe
und privaten Krankenversicherungsträger.
*Eingetragener
Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren
Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene
Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften
nach dem Recht anderer Staaten.
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2. die
gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des VN beschäftigten Personen
gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen,
die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und
Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
III. Nicht
versichert ist
die Haftpflicht
des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-
oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs
verursacht werden.
Versichert
ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden
durch den Gebrauch von
1. Flugmodellen,
unbemannten Ballonen und Drachen,
a) die weder
durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden,
b) deren
Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
c) für die
keine Versicherungspflicht besteht;
2. Wassersportfahrzeugen,
ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge
mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen
(siehe auch Ziff. I. 11).
IV. Außerdem
gilt folgendes:
1.
Für die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken
gemieteten Räumen in Gebäuden:
Eingeschlossen
ist abweichend von § 4 Ziff. I 6 a) AHB die gesetzliche Haftpflicht
aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken
gemieteten Räumen in Gebäuden.
Ausgeschlossen
sind
a) Haftpflichtansprüche
wegen
aa) Abnutzung,
Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
ab) Schäden
an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasser-bereitungsanlagen
sowie an Elektro- und Gasgeräten,
ac) Glasschäden,
soweit sich der Versicherungsnehmer
hiergegen besonders versichern kann;
b) die
unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
bei übergreifenden Schadenereignissen*) fallenden Rückgriffsansprüche.
Die Versicherungssumme
für Mietsachschäden beträgt l. 000. 000 EUR im Rahmen der Sachschadendeckungssumme.
*) Der
Wortlaut dieses Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
2.
Für unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa und sonstige vorübergehende
Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren:
Eingeschlossen
ist - abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen des
Versicherers erfolgen in Euro.
Die Verpflichtung
des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
3. Für
Schäden durch hausliche Abwässer:
Eingeschlossen
sind - abweichend von § 4 Ziff. I 5 AHB Haftpflichtansprüche
wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer.
4. Für
Schäden durch allmähliche Einwirkung:
Eingeschlossen
sind - in teilweiser Abweichung von § 4 Ziff. I 5 AHB -Haftpflichtansprüche
aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur,
von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch,
Ruß, Staub und dgl. ).
5.
Für die Fortsetzung der Privat-Haftpflicht-Versicherung nach dem
Tod des Versicherungsnehmers:
Für den
mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner* des Versicherungsnehmers
und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers
bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste
Beitragsrechnung durch den überlebenden Partner eingelöst, so wird
dieser Versicherungsnehmer.
6. Für
die Mitversicherung von Vermögensschäden:
1) Falls
besonders vereinbart, ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche
Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des § l Ziff. 3
AHB aus Schadenereignissen mitversichert, die während der Wirksamkeit
der Versicherung eingetreten sind.
2) Ausgeschlossen
sind Haftpflichtansprüche aus
a) Schäden,
die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder
für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen
oder geleistete Arbeiten entstehen;
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b) Schäden
durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
c) planender,
beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
d) Tätigkeiten
im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen
aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
e) der Verletzung
von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
f) Nichteinhaltung
von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
g) Ratschlägen,
Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
h) Tätigkeiten
im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung,
Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
i) vorsätzlichem
Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher
Pflichtverletzung;
j) Abhandenkommen
von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
7. Für die Mitversicherung
des Schlüsselverlustrisikos:
Eingeschlossen
ist - in Ergänzung von § l Ziff. 3 AHB und abweichend von §
4 Ziff. 16 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus dem Abhandenkommen von fremden privaten Wohnungsschlüsseln (auch
General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage).
Der Versicherungsschutz
umfasst die Kosten für die notwendige - Auswechslung von Schlössern
sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls
erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab
dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt
wurde.
Ausgeschlossen
bleiben
a) Folgeschäden,
die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B.
Einbruch);
b) bei Wohnungseigentümern
die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden
Schlösser (Eigenschaden).
Die Leistungspflicht
erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
Eigentum.
Die Höchstersatzleistung
je Versicherungsfall ist begrenzt auf l. 500 EUR. Die Höchstersatzleistung
für die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Abhandenkommen von
Schlüsseln zur Zentral-Schließ-Anlage seiner Haus- und Wohnungstür
beträgt 2. 500 EUR. Gilt ein entsprechender Beitragszuschlag vereinbart
und wird dies in dem Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen
ausdrücklich erwähnt, kann diese auf 15. 000 EUR erhöht werden.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 15, 00 EUR selbst
zu tragen.
Abweichend
von § 2 Ziff. 2 AHB für die Vorsorgeversicherung gelten die
Deckungssummen von 3. 000. 000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden.
Bei Ausfall
von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen
gegenüber Dritten gilt folgendes:
1) Die
HAFTPFLICHTKASSE gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den versicherten
Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte
Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten
geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen
gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und
Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in entsprechender
Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung
dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für
Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers
(des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die
aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder
-hüter entstanden sind.
Nicht
versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem
Zusammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr,
inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
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2) Haftpflichtschaden
im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod,
die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden)
oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden)
zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den
Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat.
3) Dritter
im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich
des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer
bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens
auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.
4) Versicherungsschutz
besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Deckungssummen, soweit
die Schadenersatzforderung 500 EUR oder mehr beträgt.
5) Der
Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag.
Er hat der HAFTPFLICHTKASSE eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist
verpflichtet wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflicht-Schaden
zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden
Bezug nehmen, mitzuteilen. Die HAFTPFLICHTKASSE kann den Versicherungsnehmer
auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens
erhebliche Schriftstücke einzusenden.
6) Bei
Verstoß gegen die in Ziff. 5. genannten Obliegenheiten kann der
Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe des
§ 6 AHB verlieren.
7) Die
Leistungspflicht der HAFTPFLICHTKASSE tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer
und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem
Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens,
der Schweiz ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines
Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche
gescheitert sind.
a) Rechtskräftiges,
vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein
Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid
oder gerichtlicher vollstreckungsfahiger Vergleich oder notarielles
Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht,
dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung
in sein gesamtes Vermögen unterwirft.
b) Vollstreckungsversuche
sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass eine
Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht
zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder
eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände
aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche
Versicherung abgegeben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei
des Amtsgerichts geführt wird.
8. Zum
Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer
der HAFTPFLICHTKASSE das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers
vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der
Zwangsvollstreckung ergibt.
9. Die
HAFTPFLICHTKASSE ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis
der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist.
10. Nicht
versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise
der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger
beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.
11. Leistungen
aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n
Person/en bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausratversicherung)
oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung sind
zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen
den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw.
der versicherten Person/en nicht ab, leistet die HAFTPFLICHTKASSE
nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem
Versicherungsvertrag.
12. Der
Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en
ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei
der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung
an die HAFTPFLICHTKASSE abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte
Abtretungserklärung abzugeben.
13. Der Dritte
kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
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10. Verzicht auf Prüfung
der Aufsichtspflichtverletzung:
Falls
ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart,
gilt für Schäden durch § II Ziff. l Sätze a) bis e) mitversicherte
Kinder zusätzlich
Der Versicherer
wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern
berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer
Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig
ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse)
wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.
B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages
sind, vor.
Die Höchstersatzleistung
des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis
10. 000 EUR.
Die Selbstbeteiligung
des Gesamtvertrages beträgt dann bzw. erhöht sich um 150 EUR.
Diese
Selbstbeteiligung entfallt, wenn sich im Haushalt des Versicherungsnehmers
keine deliktunfähigen Kinder mehr befinden, da sie die gesetzliche
Altersgrenze überschritten haben. Das gilt auch für den Fall, dass
der Versicherungsnehmer vor Schadeneintritt versehentlich die Meldung
unterlassen hat.
11. Tagesmutter-/Tageseltern
' Versichert
ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter
(Tageseltern), insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht
für bis zu 6 Kindern.
Versicherungsschutz
besteht auch dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung
handelt. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit
in Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten
oder Kindertagesstätten.
Mitversichert
ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während
der Obhut bei den Tageseltem. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz
aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfallt
insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer
den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt
eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Eingeschlossen
sind - in teilweiser Abänderung der AHB - auch Haftpflichtansprüche
der Tageskinder gegenüber den Tageseltem und deren eigenen Kindern
wegen Personenschäden.
12. Besondere Bedingungen
für die Versicherung der Haftpflicht aus
Gewasserschäden - außer Anlagenrisiko -
§1
Der Versicherungsschutz
umfasst im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden
behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
für mittelbar oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich
des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht
als Inhaber
von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus
der Verwendung dieser gelagerten Stoffe;
Versicherungsschutz
hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.
§2
1) Aufwendungen,
auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte
(Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden
vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung
die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts-
und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung.
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2) Auf
Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
Gutachterkosten sind auch insoweit 211 ersetzen, als sie zusammen
mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers
oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht
als Weisung des Versicherers.
§3
Nicht
gedeckt sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (VN oder jeden
Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen
von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
herbeigeführt haben.
§4
Der Versicherungsschutz
bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar
oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder
in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen
von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere
Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
§5
Kleingebinde
bis 50 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen
bis 500 l/kg gelten nicht als Anlagen.
13. Besondere Bedingungen
für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewisserschäden - Anlagenrisiko
-
§1
Gegenstand der Versicherung
1) Versichert
ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von
Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)
als Inhaber eines Heizöltanks im selbstgenutzten Risiko (Postanschrift)
bis zu 5. 000 l Gesamtfassungsvermögen. Evtl. zusätzlich bestehende
Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Alle darüber
hinausgehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein
oder seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen
sind.
2) Soweit
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
3) Mitversichert
sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag
mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung
der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass
dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des SGB handelt.
§2
Versicherungsleistungen
Der Versicherungsschutz
wird im Rahmen der beantragten Deckungssumme (gleichgültig, ob Personen,
Sach- oder Vermögensschäden) bis maximal 3. 000. 000 EUR je Schadenereignis
gewährt.
§3
Rettungskosten
1) Aufwendungen,
auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte
(Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden
vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung
die Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten
bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung.
2) Auf
Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen
mit der Entschädigung die Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine
Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers
oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht
als Weisung des Versicherers.
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§4
Vorsätzliche Verstöße
Ausgeschlossen
sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer
oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches
Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen herbeigeführt haben.
§5
Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen
des § l Ziff. 2 c) und des § 2 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - Vorsorge-
versicherung - finden keine Anwendung.
Ausgeschlossen
sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar
auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem
Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
§7
Eingeschlossene Schäden
Eingeschlossen
sind abweichend von § l AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden
droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,
die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe
bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß § l Abs. l der Zusatzbedingungen)
ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 4 Ziff. I AHB
auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer
ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie
er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen
sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß
§ l Abs. l der Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden
hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
V Besondere Vertragsformen
Falls vereinbart gilt
1. Single
Versicherung
1) Folgende
Bestimmungen entfallen:
1. §
I Ziff. l. - Familienvorstand
2. §
II Ziff. l. a) bis e) - Mitversicherte Personen
3. §
IV Ziff. 5. - Fortsetzungsklausel
2) Bei Änderungen
des Familienstandes ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses
dem Versicherer mitzuteilen.
a. Heiratet
der Versicherungsnehmer, erweitert sich der Versicherungsschutz
auf die in § II Ziff. l. genannten Personen, wenn die Heirat
innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird.
b. Entsprechendes
gilt für den im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingetragenen
Lebenspartner, wenn er die Eintragung innerhalb der genannten Frist
dem Versicherer anzeigt.
c. Für
die eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Versicherungsschutz erst
nach Beantragung bei dem Versicherer.
Für die
Positionen a)-c) gilt: ab Versicherungsbeginn -für die mitversicherten
Personen ist der im Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
Für die
Rangordnung und den Umfang der Privat-Haftpflicht-Versicherung als
Exzedentendeckung gilt folgendes:
Der bei
einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Versicherungsschein
explizit genannte Ursprungsvertrag geht diesem Exzedenten-Privat-Haftpflicht-Versicherungsvertrag
vor. Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er
unwirksam, wird Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung
über den im Versicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen
würde. Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag
gedeckt sein würden.
Die Mitversicherung
des Anlagenrisikos § IV Ziff. 13 dieser Bedingungen entfällt.
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