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. . . Das Haftpflichtrisiko:
zu groß, um sich allein auf sein Glück zu verlassen

 
  Bedingungen
     
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung für Privatpersonen max-Deckung - Stand 01. 01. 2002
I. Versichert ist
- im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als
Privatperson
aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung - insbesondere
1. als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
3. als Inhaber
a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung, Ferienhaus, Wochenendhaus - in Europa.
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum,
b) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte,
Reihenhaus),
sofern sie vom VN ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens und einschließlich der durch Mietvertrag übernommenen Streu- und Reinigungspflicht;
als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz.
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des VN als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 50. 000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfallt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB);
4. aus der Vermietung von Wohnraum im selbstgenutzten Risiko (Postanschrift) bis zu einer Brutto-Jahres-Mieteinnahme von 15. 000 EUR
- bei Feriengästen begrenzt auf 3 Räume. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB). Evtl. zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor; die Mitversicherung der Bauherren- Haftpflicht- Versicherung gilt analog;
5. aus dem Besitz und dem Gebrauch von Fahrrädern;
6. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd und Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen, Box- oder Ringkämpfe sowie den Vorbereitungen hierzu (Training) - siehe auch § 4 Ziffer I Abs. 4 AHB -;
7. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;
8. als Reiter oder Fahrer bei Benutzung fremder Pferde und Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer von Tieren und Fuhrwerken sind nicht versichert);
9. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;

10. aus der nicht gewerbsmäßigen Hütung fremder Hunde - abweichend von Ziff. I Abs. 8. - die sich nicht im Eigentum der mitversicherten Personen befinden. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß § 4 Ziff. I Abs. 6 a) AHB vom Versicherungsschutz ausge-


B-PHV-91/09-Stand 01. 01. 2002
 
schlössen. Eine bestehende Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung des Tierhalters geht diesem Versicherungsschutz vor. Kein Versicherungsschutz besteht als Hüter von Rottweiler und Dobermann und sog. Kampfhunden.
11. aus Besitz oder Führen privat genutzter eigener oder fremder Schlauch-, Ruder- oder Paddelboote, Surfbrettem sowie geliehener Segelboote ohne Hilfsmotor. Ausgenommen bleiben eigene Segelboote, eigene und fremde Motorboote sowie sonstige mit Hilfsmotor oder Treibsatz versehene Wasserfahrzeuge.
Schäden an den fremden Fahrzeugen bzw. Surfbrettem bleiben ausgeschlossen.
12. aus Besitz und Führen von ferngelenkten Modellfahrzeugen sowie bis zu drei ferngelenkten Modellfahrzeugen über 15 Km/h;
13. aus Besitz und Verwendung eines Krankenfahrstuhles, eines Aufsitz-
rasenmähers und eines motorgetriebenen Golfwagens (Buggy). ) Go-Karts
und Kinder Kraftfahrzeugen im Kleinformat mit einer erzielbaren
Geschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h

Voraussetzung für die Mitversicherung dieser Fahrzeuge ist, dass diese
vom Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge gemäß § 18 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausgenommen und nach dem
Pflichtversicherungsgesetz nicht versicherungspflichtig ist.

14 aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, z. B. Laborarbeiten., einer Fach-, Gesamt- und Hochschule oder Universität. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt 2. 500 EUR je Schadenereignis und für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres das Doppelte dieser Summe. Von jedem Schaden dieser Art hat der Versicherungsnehmer 20%, mindestens 25 EUR selbst zu tragen.

II. Mitversichert ist

l. die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
a) des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners* des VN;
b) ihrer minderjährigen Kinder;
c) ihrer nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und alleinstehenden und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl. ). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen;
d) aller unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden und alleinstehenden Personen, die mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft leben und dort polizeilich gemeldet sind (außer Wohngemeinschaften);
e) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Ziff. II Abs. l. b) oder c), gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen:
Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen
unverheiratet sein.
Der mitversicherte Partner muss beim VN polizeilich gemeldet oder
namentlich benannt sein.
Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch
die Kinder des VN sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen
Gemeinschaft zwischen dem VN und dem Partner.
Im Falle des Todes des VN gilt für den überlebenden Partner und
dessen Kinder § IV Ziff. 5. sinngemäß.
Zu den vorgenannten Sätzen a) bis e) gilt: Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche der mitversicherten Personen und deren Kinder gegen den VN mit Ausnahme der nach § 116 Abs. l SGB X und § 67 Abs. l WG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger.

*Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
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2. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des VN beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
III. Nicht versichert ist
die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
1. Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,
a) die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden,
b) deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
c) für die keine Versicherungspflicht besteht;
2. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen (siehe auch Ziff. I. 11).
IV. Außerdem gilt folgendes:
1. Für die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden:
Eingeschlossen ist abweichend von § 4 Ziff. I 6 a) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
aa) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
ab) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasser-bereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
ac) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer
hiergegen besonders versichern kann;

b) die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen*) fallenden Rückgriffsansprüche.
Die Versicherungssumme für Mietsachschäden beträgt l. 000. 000 EUR im Rahmen der Sachschadendeckungssumme.
*) Der Wortlaut dieses Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
2. Für unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa und sonstige vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren:
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
3. Für Schäden durch hausliche Abwässer:
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 Ziff. I 5 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer.
4. Für Schäden durch allmähliche Einwirkung:
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von § 4 Ziff. I 5 AHB -Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl. ).
5. Für die Fortsetzung der Privat-Haftpflicht-Versicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers:
Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner* des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Partner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
6. Für die Mitversicherung von Vermögensschäden:
1) Falls besonders vereinbart, ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des § l Ziff. 3 AHB aus Schadenereignissen mitversichert, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;
 
b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
e) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
f) Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
g) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
h) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
i) vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung;
j) Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

 

7. Für die Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos:

Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § l Ziff. 3 AHB und abweichend von § 4 Ziff. 16 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden privaten Wohnungsschlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage).
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige - Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Ausgeschlossen bleiben
a) Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B.
Einbruch);

b) bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden).
Die Leistungspflicht erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist begrenzt auf l. 500 EUR. Die Höchstersatzleistung für die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln zur Zentral-Schließ-Anlage seiner Haus- und Wohnungstür beträgt 2. 500 EUR. Gilt ein entsprechender Beitragszuschlag vereinbart und wird dies in dem Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen ausdrücklich erwähnt, kann diese auf 15. 000 EUR erhöht werden. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 15, 00 EUR selbst zu tragen.

 

8. Vorsorgeversicherung:

Abweichend von § 2 Ziff. 2 AHB für die Vorsorgeversicherung gelten die Deckungssummen von 3. 000. 000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden.

 

9. Ausfall-Deckung

Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten gilt folgendes:
1) Die HAFTPFLICHTKASSE gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.
Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
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2) Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat.
3) Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.
4) Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Deckungssummen, soweit die Schadenersatzforderung 500 EUR oder mehr beträgt.
5) Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der HAFTPFLICHTKASSE eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflicht-Schaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Die HAFTPFLICHTKASSE kann den Versicherungsnehmer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden.
6) Bei Verstoß gegen die in Ziff. 5. genannten Obliegenheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 6 AHB verlieren.
7) Die Leistungspflicht der HAFTPFLICHTKASSE tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind.
a) Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder gerichtlicher vollstreckungsfahiger Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.
b) Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird.
8. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der HAFTPFLICHTKASSE das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.
9. Die HAFTPFLICHTKASSE ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist.
10. Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.
11. Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausratversicherung) oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet die HAFTPFLICHTKASSE nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
12. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die HAFTPFLICHTKASSE abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.
13. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
 

 

10. Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung:

Falls ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart, gilt für Schäden durch § II Ziff. l Sätze a) bis e) mitversicherte Kinder zusätzlich
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis 10. 000 EUR.
Die Selbstbeteiligung des Gesamtvertrages beträgt dann bzw. erhöht sich um 150 EUR.
Diese Selbstbeteiligung entfallt, wenn sich im Haushalt des Versicherungsnehmers keine deliktunfähigen Kinder mehr befinden, da sie die gesetzliche Altersgrenze überschritten haben. Das gilt auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer vor Schadeneintritt versehentlich die Meldung unterlassen hat.

 

11. Tagesmutter-/Tageseltern

' Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für bis zu 6 Kindern.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltem. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfallt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung der AHB - auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den Tageseltem und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.

 

12. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus
Gewasserschäden - außer Anlagenrisiko -

§1
Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbar oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht
als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe;
Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.
§2
1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
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2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit 211 ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
§3
Nicht gedeckt sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (VN oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
§4
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
§5
Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg gelten nicht als Anlagen.

 

13. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewisserschäden - Anlagenrisiko -

§1
Gegenstand der Versicherung

1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) als Inhaber eines Heizöltanks im selbstgenutzten Risiko (Postanschrift) bis zu 5. 000 l Gesamtfassungsvermögen. Evtl. zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Alle darüber hinausgehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen sind.
2) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
3) Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des SGB handelt.
§2
Versicherungsleistungen

Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Deckungssumme (gleichgültig, ob Personen, Sach- oder Vermögensschäden) bis maximal 3. 000. 000 EUR je Schadenereignis gewährt.
§3
Rettungskosten

1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
 
§4
Vorsätzliche Verstöße

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
§5
Vorsorgeversicherung

Die Bestimmungen des § l Ziff. 2 c) und des § 2 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - Vorsorge-
versicherung - finden keine Anwendung.

 

§6
Gemeingefahren

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

 

§7
Eingeschlossene Schäden

Eingeschlossen sind abweichend von § l AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß § l Abs. l der Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 4 Ziff. I AHB auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß § l Abs. l der Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.

 

V Besondere Vertragsformen
Falls vereinbart gilt

1. Single Versicherung
1) Folgende Bestimmungen entfallen:
1. § I Ziff. l. - Familienvorstand
2. § II Ziff. l. a) bis e) - Mitversicherte Personen
3. § IV Ziff. 5. - Fortsetzungsklausel
2) Bei Änderungen des Familienstandes ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer mitzuteilen.
a. Heiratet der Versicherungsnehmer, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die in § II Ziff. l. genannten Personen, wenn die Heirat innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird.
b. Entsprechendes gilt für den im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingetragenen Lebenspartner, wenn er die Eintragung innerhalb der genannten Frist dem Versicherer anzeigt.
c. Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Versicherungsschutz erst nach Beantragung bei dem Versicherer.
Für die Positionen a)-c) gilt: ab Versicherungsbeginn -für die mitversicherten Personen ist der im Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.

 

2. Exzedenten-Deckung

Für die Rangordnung und den Umfang der Privat-Haftpflicht-Versicherung als Exzedentendeckung gilt folgendes:
Der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Versicherungsschein explizit genannte Ursprungsvertrag geht diesem Exzedenten-Privat-Haftpflicht-Versicherungsvertrag vor. Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde. Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden.
Die Mitversicherung des Anlagenrisikos § IV Ziff. 13 dieser Bedingungen entfällt.

 

 

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