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Besondere Bedingungen und
Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung für Privatpersonen
- Stand 30.12.1997
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I. |
Versichert ist
- im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen
Bedingungen und Risikobeschreibungen - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers (VN) als
Privatperson
aus den Gefahren des täglichen Lebens
- mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes,
Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung
in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen
und gefährlichen Beschäftigung - insbesondere
- als Familien- und Haushaltungsvorstand
(z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
- als Dienstherr der in seinem Haushalt
tätigen Personen;
- als Inhaber
- einer oder mehrerer Wohnungen (bei
Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich
Ferienwohnung, Ferienhaus, Wochenendhaus - innerhalb
Europa.
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung
des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt
sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
gemeinschaftlichen Eigentum,
- eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,
sofern sie vom VN ausschließlich zu Wohnzwecken
verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen
Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens
und einschließlich der durch Mietvertrag übernommenen
Streu- und Reinigungspflicht.
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
aus der Vermietung von Wohnräumen - mit Ausnahme
an Feriengäste - nicht jedoch von Wohnungen, Räumen
zu gewerblichen Zwecken und Garagen;
als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu
einer Bausumme von DM 100.000,-- je Bauvorhaben.
Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt
die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen
über die Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB);
- als Radfahrer;
- aus der Ausübung von Sport, ausgenommen
Jagd und Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge
Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen, Box-
oder Ringkämpfe sowie den Vorbereitungen hierzu (Training)
- siehe auch § 4 Ziffer I 4 AHB -;
- aus dem erlaubten privaten Besitz und
aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schußwaffen
sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken
oder zu strafbaren Handlungen;
- als Reiter oder Fahrer bei Benutzung fremder
Pferde und Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Haftpflichtansprüche
der Halter und Eigentümer von Tieren und Fuhrwerken
sind nicht versichert);
- als Halter oder Hüter von zahmen
Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht
jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und
Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen
oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
- aus der nicht gewerbsmäßigen
Hütung fremder Hunde - abweichend von Ziff. I, 8. -
die sich nicht im Eigentum der mitversicherten Personen
befinden. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen
Tieren bleiben gemäß § 4 Ziff. I 6 a) AHB
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine bestehende
Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung des Tierhalters geht
diesem Versicherungsschutz vor;
- aus Besitz oder Führen privat genutzter
eigener oder fremder Schlauch-, Ruder- oder Paddelboote,
Surfbrettern sowie geliehener Segelboote ohne Hilfsmotor.
Ausgenommen bleiben eigene Segelboote, eigene und fremde
Motorboote sowie sonstige mit Hilfsmotor oder Treibsatz
versehene Wasserfahrzeuge;
- aus Besitz und Führen von ferngelenkten
Modellfahrzeugen sowie bis zu drei ferngelenkten Modellfahrzeugen
über 15 Km/h;
- aus Besitz und Verwendung eines Krankenfahrstuhles,
eines Aufsitzrasenmähers und eines motorgetriebenen
Golfwagens (Buggy)
Voraussetzung für die Mitversicherung des Krankenfahrstuhles,
des Aufsitzrasenmähers und des Golfwagens ist, daß
das Fahrzeug vom Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge
gemäß § 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) ausgenommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz
nicht versicherungspflichtig ist.
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II. |
Mitversichert ist
- die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
- des Ehegatten des VN;
- ihrer unverheirateten Kinder (auch
Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen
Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul-
oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung
befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder
Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen
und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
vor, während oder im Anschluß an die Berufsausbildung
bleibt der Versicherungsschutz bestehen;
- eines alleinstehenden Elternteils
im Haushalt des VN;
- die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt
des VN beschäftigten Personen gegenüber Dritten
aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen,
die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung,
Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
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III.
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Nicht versichert ist
die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs
wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
werden.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht
wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
von
- Flugmodellen, unbemannten Ballonen und
Drachen,
- die weder durch Motoren noch durch
Treibsätze angetrieben werden,
- deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
- für die keine Versicherungspflicht
besteht;
- Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene
Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit
Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder
Treibsätzen (siehe auch Ziff. I.10).
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IV. |
Außerdem gilt
folgendes:
- Für die Beschädigung von
Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten
Räumen in Gebäuden:
Eingeschlossen ist abweichend von § 4 Ziff. I 6 a)
AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten
Räumen in Gebäuden.
Ausgeschlossen sind
- Haftpflichtansprüche wegen
aa) Abnutzung, Verschleißes
und übermäßiger Beanspruchung,
bb) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel-
und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
und Gasgeräten,
cc) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer
hiergegen besonders versichern kann;
- die unter den Regreßverzicht
nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
Schadenereignissen *) fallenden Rückgriffsansprüche.
Die Versicherungssumme für Mietsachschäden beträgt
DM 2.000.000,-- im Rahmen der Sachschadendeckungssumme.
*) Der Wortlaut dieses Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung
gestellt.
- Für unbegrenzte Auslandsaufenthalte
in Europa und sonstige vorübergehende Auslandsaufenthalte
bis zu einem Jahr:
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB
- die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden
Schadenereignissen.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Deutscher Mark.
Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt
als erfüllt, in dem der DM-Betrag bei einem inländischen
Geldinstitut angewiesen ist.
- Für Schäden durch häusliche
Abwässer:
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 Ziff. I 5
AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch
häusliche Abwässer.
- Für Schäden durch allmähliche
Einwirkung:
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von §
4 Ziff. I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden,
der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur,
von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen
(Rauch, Ruß, Staub und dgl.).
- Für die Fortsetzung der Privat-Haftpflicht-Versicherung
nach dem Tod des Versicherungsnehmers:
Für den mitversicherten Ehegatten und/oder unverheiratete
Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers
bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden
Ehegatten eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
- Für die Mitversicherung von Vermögensschäden:
- Falls besonders vereinbart, ist im
Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziff.
3 AHB aus Schadenereignissen mitversichert, die während
der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
aus
- Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer
(oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung
von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder
geleistete Arbeiten entstehen;
- Schäden durch ständige
Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
- planender, beratender, bau- oder
montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
- Tätigkeiten im Zusammenhang
mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
sowie aus Untreue und Unterschlagung;
- der Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten;
- Nichteinhaltung von Fristen, Terminen,
Vor- und Kostenanschlägen;
- Ratschlägen, Empfehlungen oder
Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- Tätigkeiten im Zusammenhang
mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung,
Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung
und Reiseveranstaltung;
- vorsätzlichem Abweichen von
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,
von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung;
- Abhandenkommen von Sachen, auch
z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
- Für die Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos:
Eingeschlossen - falls besonders vereinbart - ist - in Ergänzung
von § 1 Ziff. 3 AHB und abweichend von § 4 Ziff.
I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln zur Zentral-Schließ-Anlage
seiner Haus- und Wohnungstür.
Der Versicherungsschutz umfaßt die Kosten für
die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende
Sicherungsmaßnahmen (Notschloß) und - falls
erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet
ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels
festgestellt wurde.
Ausgeschlossen bleiben
- Folgeschäden, die sich aus einem
Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch);
- bei Wohnungseigentümern die Kosten
für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden
Schlösser (Eigenschaden).
Die Leistungspflicht erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil
an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist begrenzt
auf DM 30.000,--. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer
DM 30,- selbst zu tragen.
- Partnerversicherung:
Mitversichert im Umfang der Vertragsbestimmungen ist die
persönliche gesetzliche Haftpflicht für den im
Antrag genannten Partner. Der namentlich genannte Partner
gilt als zweiter Versicherungsnehmer. Ausgeschlossen von
der Versicherung bleiben Haftpflichtansprüche zwischen
mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages
mit Ausnahme der nach § 116 Abs.1 SGBX und § 67
Abs.1 VVG übergegangenen Regreßansprüche
der Sozial versicherungsträger, Träger der Sozialhilfe
und privaten Krankenversicherungsträger.
Voraussetzung für diese Partnerversicherung ist, daß
beide Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
leben und unverheiratet sind. Die Mitversicherung erlischt
mit dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Gemeinschaft
aufgelöst wird.
- Vorsorgeversicherung:
Abweichend von § 2 Ziff. 2 AHB für die Vorsorgeversicherung
gelten die Deckungssummen von DM 1.000.000 pauschal für
Personen- und Sachschäden.
- Besondere Bedingungen für die
Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden
- außer Anlagenrisiko -
§ 1
Der Versicherungsschutz umfaßt im Umfang des Vertrages,
wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt
werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen
der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschäden)
mit Ausnahme der Haftpflicht
- als Inhaber von Anlagen zur Lagerung
von gewässerschädlichen Stoffen und aus der
Verwendung dieser gelagerten Stoffe;
- aus dem Einleiten und Einbringen von
gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer
oder aus einer Einwirkung auf ein Gewässer, durch
die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit
des Wasser verändert wird (Einwirkungshaftung);
- aus der Beförderung von gewässerschädlichen
Stoffen in Fernleitungen, sofern die Leitungen den Bereich
eines Betriebsgeländes überschreiten oder nicht
lediglich Zubehör von Lagerbehältern sind;
- aus der Herstellung, Lieferung, Montage,
Instandhaltung und Wartung von Anlagen, die bestimmt sind,
gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten,
zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten;
Versicherungsschutz für a), b) und c)
wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt,
für d) durch Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung.
§ 2
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte
(Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten,
werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie
zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme
für Sachschäden nicht übersteigen. Für
Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung.
- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete
Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der
Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter
zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers.
§ 3
Nicht gedeckt sind Haftpflichtansprüche gegen die
Personen (VN oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz
dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
herbeigeführt haben.
§ 4
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche
wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf
Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik
oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen
oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche
gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
§ 5
Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelgebinde und mit einem
Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg gelten nicht
als Anlagen.
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Allgemeine
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB)
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Haftpflicht-Versicherung für Privatpersonen - Stand
30.12.1997
Besondere
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung
für Privatpersonen - TOP I/II - Stand 01.04.1999
Besondere
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten Tierhalter-Haftpflichtversicherung
(Standard-Stand 01.01.1999)
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