|
1.Teil -
Allgemeine Bestimmungen - (§ 1 bis § 20 ARB 1975/95)
2.Teil - Besondere
Bestimmungen - (§
21 bis § 29 ARB 1975/95)
Die Standardklauseln gelten für alle Risiken der Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ( ARB 1975/95), soweit die
Risiken versichert sind und von den Standardklauseln betroffen werden.
Klausel 01 ARB 1975/95 - Erstattung
von Reisekosten
Klausel 02 ARB 1975/95 - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
Klausel 04 ARB 1975/95 - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
und in Bußgeldverfahren
Klausel 05 ARB 1975/95 - Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel
Klausel 07 ARB 1975/95
- Übernahme von Nebenklagekosten durch den
Versicherungsnehmer
Klausel 12 ARB 1975/95 - Fußgänger-Rechtsschutz
Klausel 16 ARB 1975/95 - Ausschlußklausel hinsichtlich
§ 25a
Straßenverkehrsgesetz(StVG)
Klausel 17 ARB 1975/95 - Fortsetzung des Versicherungsvertrages
nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
Klausel 24 ARB 1975/95 - Leistungserweiterung hinsichtlich
Gutachterkosten in
Auslandsfällen
Klausel 25 ARB 1975/95 - Dingliche Rechte am Fahrzeug
Klausel 29 ARB 1975/95 - Rechtsschutz für nicht zulassungspflichtige
Sonderfahrzeuge
und Arbeitsmaschinen
Klausel 36 ARB 1975/95 - Beitragsänderungsklausel
Klausel 37 ARB 1975/95 - Bedingungsanpassungsklausel
Klausel 40 ARB 1975/95 - Kosten für Korrespondenzanwalt
und Übersetzungskosten
bei Schadenfällen
im Ausland
Klausel 42 ARB 1975/95 - Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen
Klausel 43 ARB 1975/95 - Verzug bei der Beitragszahlung
Klausel 44 ARB 1975/95 - Widerruf
Klausel 45 ARB 1975/95 - Verkehrs-Rechtsschutz für volljährige
Kinder
Klausel 52 ARB 1975/95 - Versicherungsschutz außerhalb
Europas und der
Anliegerstaaten
des Mittelmeeres
Klausel 53 ARB 1975/95 - Versicherungsschutz bei Ableistung
des Grundwehr- oder
Zivildienstes
Klausel 54 ARB 1975/95 - Verkehrs-Rechtsschutz für alle
Kraftfahrzeuge von Lohn- und
Gehaltsempfängern
Klausel 55 ARB 1975/95 - Wegfall der Wartezeit
Klausel 56 ARB 1975/95 - Versicherungsschutz für selbstgenutzte
Motorwasserfahrzeuge
Klausel 57 ARB 1975/95 - Rechtsschutz im Zusammenhang
mit
Planfeststellungsangelegenheiten
Klausel 60 ARB 1975/95 - Übernahme einer Geschäftsgebühr
in familien- und
erbrechtlichen Angelegenheiten
Klausel 61 ARB 1975/95 - Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit
des
Versicherungsnehmers
Klausel 63 ARB 1975/95 - Versicherungsschutz beim Wechsel
selbstgenutzter
Betriebsgrundstücke
oder Betriebsräume
Klausel 64 ARB 1975/95 - Extensiv-Rechtsschutz der Concordia
Klausel 65 ARB 1975/95 - Verkehrs-Rechtsschutz für alle
privaten Fahrzeuge der Familie
Klausel 01 - Erstattung von Reisekosten
Klausel zu § 2 Abs. 1 ARB - Erstattung von Reisekosten
Der Versicherer trägt die Reisekosten der versicherten
Personen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses
das persönliche Erscheinen der Versicherten angeordnet hat. Erstattet
werden:
1. angefallene Fahrtkosten für ein öffentliches
Verkehrsmittel, und zwar
a) der jeweiligen Staatsbahn in der 1. Wagenklasse oder
b) eines Linienfluges der Economy-Klasse;
2. angefallene Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug
entsprechend den Steuerrichtlinien in der am Tage des Reiseantritts geltenden
Fassung bis zur Höhe der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gemäß
Ziff. 1 a) oder
b) anfallenden Kosten;
3. angefallene Tage- und Übernachtungsgelder entsprechend
den Steuerrichtlinien in der am Tage des Reiseantritts geltenden Fassung.
Dem Versicherer sind die Belege vorzulegen. Die angefallenen Reisekosten
werden in Deutscher Mark, Beträge in fremder Währung unter Umrechnung
in Deutsche Mark entsprechend dem Wechselkurs des ersten Reisetages erstattet.
Klausel 02 - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz

Klausel zu §§ 21, 22, 24 Abs. 6 Nr. 3 a), 25, 26 und
27 ARB - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
Soweit der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen umfaßt, erstreckt er sich abweichend
von § 4 Abs. 1h) ARB auch auf Versicherungsverträge aller Art mit anderen
Versicherern.
Klausel 04 - Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichten und in Bußgeldverfahren
Zusatzbedingung zu den §§ 21, 22, 23, 25, 26, 27 und
29 ARB - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und in Bußgeldverfahren
(1) Der Versicherungsschutz der §§ 21, 22, 23,
25, 26, 27 und 29 ARB erstreckt sich abweichend von § 4 Abs. 1 n) ARB
auch auf den Bereich des Steuer- und sonstigen Abgaberechtes, es sei denn,
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen steht im Zusammenhang
a) mit der Eigenschaft als Eigentümer oder Halter eines nicht vom Versicherungsschutz
umfaßten Fahrzeuges;
b) mit der Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter,
Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter eines nicht im Versicherungsschein
bezeichneten oder eines gewerblich genutzten Grundstückes, Gebäudes oder
Gebäudeteiles;
c) mit der Eigenschaft als Gewerbetreibender oder freiberuflich Tätiger.
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt
a) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Finanz- und Verwaltungsgerichten
in der Bundesrepublik Deutschland;
b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit
im Bereich des deutschen Steuer- und Abgabenrechtes. Bei Geldbußen über
500 DM sind Gnaden- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen,
und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall.
(3) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
a) mit der Haftung für Steuern oder Abgaben Dritter;
b) mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn, daß
es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
c) mit Angelegenheiten der Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(4) Der Versicherer trägt abweichend von § 2 Abs.l
ARB anstelle der Vergütung eines Rechtsanwaltes auch die Vergütung eines
für den Versicherungsnehmer tätigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.
(5) Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die
für die Festsetzung der Steuer oder Abgabe maßgeblichen Voraussetzungen
bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein
sollen.
Klausel 05 - Versicherungsschutz
bei Wohnungswechsel
Klausel zu § 29 ARB - Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel
Bezieht der Versicherungsnehmer an Stelle der im Versicherungsschein
bezeichneten Miet- oder Eigentumswohnung bzw. an Stelle des selbstgenutzten
Einfamilienhauses eine andere Miet- oder Eigentumswohnung bzw. ein anderes
Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz mit dem Bezug auf die neue
Wohnung oder das neue Haus über. Der Versicherungsschutz erstreckt sich
auch auf Versicherungsfälle, die erst nach dem Auszug aus dem im Versicherungsschein
bezeichneten Objekt eintreten, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Eigennutzung dieses Obiektes durch den Versicherungsnehmer stehen.
Das gleiche gilt für Versicherungsfälle, die sich auf das neue Objekt
beziehen und vor dessen Bezug eintreten.
Klausel 07 - Übernahme von Nebenklagekosten
durch den Versicherungsnehmer 
Klausel zu § 2 Abs.1g) ARB - Übernahme von Nebenklagekosten
durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherer trägt auch die einem Nebenkläger in einem
Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer entstandenen Kosten, soweit
der Versicherungsnehmer diese freiwillig übernimmt, um zu erreichen, daß
das Strafverfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht
fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Nebenklägers trägt
der Versicherer nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung.
Klausel 12 - Fußgänger-Rechtsschutz
Klausel zu §§ 21, 22 ARB - Fußgänger-Rechtsschutz
Abweichend von den §§ 21, 22 ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz
auch auf den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Fußgänger,
Radfahrer und Fahrgast in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln und
umfaßt:
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 ARB.
b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der
Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes.
Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über 500 DM sind
Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall.
Klausel 16 - Ausschlußklausel hinsichtlich
§ 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Ausschlußklausel hinsichtlich § 25a Straßenverkehrsgesetz
(StVG)
In Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes
besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren nicht mit einer
Entscheidung nach § 25 a StVG endet. Dieser Ausschluß entfällt, wenn der
Führer des Kraftfahrzeuges feststeht. Das Rechtsbehelfsverfahren nach
§ 25a Abs. 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. (Gültig
gemäß Rechtsverordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
vom 25.3.1987, verkündet im Bundesanzeiger Nr. 62 vom 31.3.87).
Klausel
17 - Fortsetzung des Versicherungsvertrages nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Klausel zu §§ 21,
22, 24 bis 29 ARB - Fortsetzung des Versicherungsvertrages nach dem Tod
des Versicherungsnehmers
lm Fall des Todes
des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsvertrag bis zum Ende
der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt
war und nicht aus sonstigen Gründen ein Risikowegfall vorliegt. Wird der
nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz
in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der
den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, tritt als Versicherungsnehmer
an die Stelle des Verstorbenen.
Klausel 24 - Leistungserweiterung
hinsichtlich Gutachterkosten in Auslandsfällen 
Klausel zu §§ 21, 22, 26 und 27 ARB - Leistungserweiterung
hinsichtlich Gutachterkosten in Auslandsfällen
Bei Versicherungsfällen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
umfaßt der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 (4) a) und § 22 (3)
a) ARB sowie für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten und die minderjährigen
Kinder als Eigentümer und Halter von Fahrzeugen im Rahmen des § 26 (3)
a) ARB und § 27 (3) a) ARB die Kosten eines Sachverständigen, soweit ein
Gutachten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen notwendig ist.
Klausel 25 - Dingliche Rechte am
Fahrzeug
Klausel zu §§ 21 und 22 ARB - Dingliche Rechte am Fahrzeug
Der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 Abs. 4 b) ARB
und § 22 Abs. 3 b) ARB umfaßt auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus dinglichen Rechten, wobei verwaltungsrechtliche Verfahren eingeschlossen
sind.
Klausel 29 - Rechtsschutz für nicht
zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen 
Klausel zu § 24 ARB und § 27 ARB - Rechtsschutz für
nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen
Abweichend von §§ 24, 27 ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz
für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten und die minderiährigen Kinder
auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ihrer Eigenschaft als
Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse ihrer nicht zulassungspflichtigen
Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, wobei auch andere berechtigte Fahrer
und Insassen geschützt sind.
Klausel 36 - Beitragsänderungsklausel
Beitragsänderungsklausel
Der Versicherer kann den Beitrag ab Beginn des nächsten
Versicherungsjahres ändern. Bei Erhöhung des Beitrages darf dieser den
zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden Beitrag nicht Übersteigen.
Der Versicherungsnehmer kann binnen eines Monats nach Mitteilung über
eine Beitragserhöhung den Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung
kündigen.
Klausel 37 - Bedingungsanpassungsklausel
Bedingungsanpassungsklausel
(1) Der Versicherer ist berechtigt, - bei Änderung
von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen,
- bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden, - im Fall der Unwirksamkeit
von Bedingungen sowie - zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen
Beanstandung einzelne Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge
zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten
rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die
Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher
und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.
(2) Die geänderten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer
schriftlich bekanntgegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn
der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
schriftlich widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe besonders
hingewiesen. Zur Fristwahrung ist die Absendung ausreichend. Bei fristgerechtem
Widerspruch laufen die Verträge mit den ursprünglichen Bedingungen weiter.
(3) Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann
der Versicherer den Wortlaut von Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung
vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie
die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Absatz
2 ist zu beachten.
Klausel 40 - Kosten für Korrespondenzanwalt
und Übersetzungskosten bei Schadenfällen im Ausland
Klausel zu § 2 ARB - Kosten für Korrespondenzanwalt
und Übersetzungskosten bei Schadenfällen im Ausland
Abweichend von § 2 Abs. 1 ARB
a) trägt der Versicherer bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles
im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am
Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland
zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die
Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre,
wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig
wäre. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig,
trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des
Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen
Rechtsanwalt führt;
b) sorgt der Versicherer für die Übersetzung der für die
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland
notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten.
Klausel 42 - Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen 
Klausel zu §§ 21 Abs. 4 b), 22 Abs. 3 b), 25 Abs.3,
26 Abs. 3 b) und Abs. 4, 27 Abs. 3 b) und Abs. 4 ARB - Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen
Wenn Versicherungsschutz nach §§ 21 Abs. 4 b), 22 Abs.
3 b), 25 Abs. 3, 26 Abs. 3 b) oder Abs. 4 oder 27 Abs. 3 b) oder Abs.
4 ARB vereinbart ist,besteht abweichend von diesen Vorschriften Rechtsschutz
im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit
es nicht um gesetzliche Schadenersatzansprüche im Sinne des § 14 Abs.
1 ARB oder um arbeitsrechtliche Ansprüche geht.
Klausel 43 - Verzug bei der Beitragszahlung
Klausel zu §§ 5, 7 ARB - Verzug bei der Beitragszahlung
Die weiteren Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung
ergeben sich aus den §§ 38, 39 Versicherungsvertragsgesetz. Die genannten
Bestimmungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben folgenden
Wortlaut:
§ 38 VVG - Verspätete Zahlung der ersten Prämie
1. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig
gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der
Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage
an gerichtlich geltend gemacht wird.
2. Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles
noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei.
§ 39 VVG - Fristbestimmung für Folgeprämie
1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt,
so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die
Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2, 3 mit dem Ablaufe der Frist verbunden
sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt,
ist unwirksam.
2. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablaufe
der Frist ein, und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts
mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im
Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
3. Der Versicherer kann nach dem Ablaufe der Frist,
wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist, das Versicherungsverhältnis
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits
bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, daß sie mit
Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkte
mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei
der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen
fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung
oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden ist, innerhalb
eines Monats nach dem Ablaufe der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt,
sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
4. Soweit die in Abs. 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen
davon abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten
sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag
der Kosten angibt.
Klausel 44 - Widerruf
Klausel zu § 8 ARB - Widerruf
Wird der Vertrag mit einer längeren Laufzeit als einem
Jahr geschlossen, kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist
von 14 Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrags seine auf
den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer
über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung
durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, erlischt
das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht
besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers
sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach
dem Inhalt des Antrags für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.
Klausel 45 - Verkehrs-Rechtsschutz
für volljährige Kinder
Klausel zu §§ 21, 26, 27 ARB - Verkehrs-Rechtsschutz
für volljährige Kinder
Abweichend von §§ 26 Abs. 1 Satz 2. 27 Abs. 1 Satz 2 ARB
und abweichend von der Klausel zu § 21 ARB - Verkehrs-Rechtsschutz für
die versicherte Firma, den versicherten Selbständigen und seine Familienangehörigen
besteht Versicherungsschutz auch für unverheiratete volljährige Kinder
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, wenn sie sich zumindest überwiegend
in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Klausel 52 - Versicherungsschutz außerhalb Europas und
der Anliegerstaaten des Mittelmeeres
Klausel zu § 3 ARB - Versicherungsschutz außerhalb
Europas und der Anliegerstaaten des Mittelmeeres
Abweichend von § 3 ARB besteht Versicherungsschutz in
Ländern außerhalb Europas, der Anliegerstaaten des Mittelmeeres, der Kanarischen
Inseln und Madeiras für den Fall, daß ein Gericht oder eine Behörde dort
gesetzlich zuständig ist oder aber zuständig wäre, wenn ein gerichtliches
oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. Der Versicherungsschutz
besteht nicht in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte
Person besitzt oder in dem sie einen Wohnsitz hat. Der Versicherungsschutz
gilt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Versicherungsfälle,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Urlaubs-, Erholungs- oder
Besichtigungsreise als Tourist stehen, nicht aber für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit einer beruflichen
Tätigkeit oder im ursächlichen Zusammenhang mit dem An- oder Verkauf von
Immobilien. Der Versicherer trägt die Kosten, soweit sie bei der Beauftragung
eines deutschen Rechtsanwaltes nach deutschem Gebührenrecht und unter
Ansatz der in Deutschland üblichen Gegenstands- und Streitwerte angefallen
wären.
Klausel 53 - Versicherungsschutz
bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
Klausel zu §§ 25, 26 und 27 ARB - Versicherungsschutz
bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
Abweichend von §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ARB
sind die dort genannten Kinder nicht nur dann mitversichert, wenn sie
sich zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden, sondern
auch bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich
des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes), und zwar vor, während oder
im Anschluß an die Berufsausbildung.
Klausel 54 - Verkehrs-Rechtsschutz
für alle Kraftfahrzeuge von Lohn- und Gehaltsempfängern 
Klausel zu § 21 ARB - Verkehrs-Rechtsschutz für alle
Kraftfahrzeuge von Lohn- und Gehaltsempfängern
Abweichend von § 21 ARB wird der Versicherungsschutz dem
Lohn- und Gehaltsempfänger, seinem Ehegatten und den minderjährigen Kindern
in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluß
und während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen Fahrzeuge und als Fahrer
von Fahrzeugen gewährt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle
Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte
Insassen der auf den Versicherungsnehmer, seinen Ehegatten und die minderjährigen
Kinder zugelassenen Fahrzeuge. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit ist vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen. Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind alle Motorfahrzeuge
zu Lande sowie Anhänger.
Klausel 55 - Wegfall der Wartezeit
Klausel zu § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB - Wegfall der Wartezeit
Abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB entfällt die Wartezeit
von drei Monaten bei Versicherungsfällen im beruflichen Bereich, wenn
die Rechtsschutzversicherung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der
selbständigen Berufstätigkeit abgeschlossen wird.
Klausel 56 - Versicherungsschutz
für selbstgenutzte Motorwasserfahrzeuge 
Klausel zu § 21 ARB - Versicherungsschutz für selbstgenutzte
Motorwasserfahrzeuge
Der Versicherungsschutz gilt auch für Motorwasserfahrzeuge,
die außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit selbstgenutzt werden.
Klausel 57 - Rechtsschutz im Zusammenhang
mit Planfeststellungsangelegenheiten 
Klausel zu § 27 ARB - Rechtsschutz im Zusammenhang
mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umlegungs- und Enteignungsangelegenheiten
Der Risikoausschluß des § 4 Abs 1 r) ARB für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-,
Umlegungs- und Enteignungsangelegenheiten entfällt.
Klausel 60 - Übernahme einer Geschäftsgebühr
in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten 
Klausel zu §§ 25 Abs. 2e), 26 Abs. 3g) und 27 Abs.
3g) ARB - Übernahme einer Geschäftsgebühr in familien- und erbrechtlichen
Angelegenheiten
Zusätzlich zum Versicherungsschutz in §§ 25 Abs. 2e),
26 Abs. 3g) und 27 Abs. 3g) ist auch das Betreiben des Geschäftes durch
einen Rechtsanwalt versichert, einschließlich der Information, des Einreichens,
Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben (§ 118
Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) bis zur Höhe von insgesamt 1.600,00 DM abzüglich der
vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.
Klausel 61 - Beitragsfreistellung
bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers 
Klausel zu §§ 21, 22, 25, 26 und 29 ARB - Beitragsfreistellung
bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers
1. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragszahlung für
den Versicherungsvertrag entfällt, wenn bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
die Beiträge ein Jahr ununterbrochen entrichtet worden sind und die Arbeitslosigkeit
mindestens drei Monate gedauert hat (Beitragsfreistellung). Die Beitragsfreistellung
wird längstens für die Dauer von einem Jahr ab Beginn der Arbeitslosigkeit
und höchstens bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherungsnehmers
gewährt. Bei fortdauernder Arbeitslosigkeit kann mit dem Versicherer vereinbart
werden, daß der Vertrag für die Dauer von bis zu einem Jahr zur Ruhe gestellt
wird. Für die Dauer der Ruheversicherung besteht kein Versicherungsschutz.
Bei Wiederinkraftsetzung des Vertrages kommt § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB nicht
zur Anwendung.
2. Der Versicherungsnehmer muß zur Erlangung der Beitragsfreistellung
ein mindestens 2jähriges ununterbrochenes und ungekündigtes sowie nicht
befristetes, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nachweisen.
3. Das Vorliegen der unter 2. genannten Voraussetzungen
muß der Versicherungsnehmer jeweils durch entsprechende Bescheinigungen
des Arbeitgebers nachweisen, wenn er die Beitragsfreistellung beansprucht.
Er muß außerdem eine Bescheinigung der Bundesanstalt für Arbeit vorlegen,
aus der sich der Beginn seiner Arbeitslosigkeit ergibt.
4. Der Anspruch auf Beitragsfreistellung ist unverzüglich
geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt mit dem
Kalendermonat, der auf den Eingang der in 3. genannten Bescheinigungen
beim Versicherer folgt.
5. Der Versicherer ist von einer Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Arbeitslosigkeit vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeiführt.
6. Der Versicherungsnehmer informiert den Versicherer
unverzüglich über das Ende der Arbeitslosigkeit. Der Versicherer kann
jederzeit Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers
anfordern. Unabhängig davon ist der Versicherer berechtigt, bei der Bundesanstalt
für Arbeit jederzeit Auskünfte über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit
des Versicherungsnehmers einzuholen.
7. Der Versicherungsnehmer informiert den Versicherer
unverzüglich, wenn seine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit endet,
insbesondere, wenn er eine nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit
aufnimmt, also z.B., wenn er als Hausfrau/Hausmann oder freiberuflich
oder selbständig tätig wird. In diesen Fällen entfällt der Beitragsanteil
für die Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit.
8. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können
die vertraglich eingeschlossene Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit
für die gesamte Restlaufzeit des Vertrages widerrufen. Der Widerruf muß
schriftlich, spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres
erfolgen.
Klausel 63 - Versicherungsschutz
beim Wechsel selbstgenutzter Betriebsgrundstücke oder Betriebsräume 
Klausel zu § 29 ARB - Versicherungsschutz beim Wechsel
selbstgenutzter Betriebsgrundstücke oder Betriebsräume
Bezieht der Versicherungsnehmer an Stelle des im Versicherungsschein
bezeichneten Betriebsgrundstückes oder der Betriebsräume ein anderes Betriebsgrundstück
oder andere Betriebsräume, geht der Versicherungsschutz mit Bezug auf
das neue Grundstück oder die neuen Räume über. Wenn das neue Objekt nach
dem Tarif des Versicherers nach Größe oder nach Miet- oder Pachthöhe einen
höheren als den bisher vereinbarten Beitrag erfordert, erbringt der Versicherer
die Leistungen nur insoweit, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages
zu dem Beitrag entspricht, der nach dem Tarif für das neue Objekt hätte
gezahlt werden müssen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
Versicherungsfälle, die erst nach dem Auszug aus dem im Versicherungsschein
bezeichneten Objekt eintreten, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Eigennutzung dieses Objektes durch den Versicherungsnehmer stehen.
Das gleiche gilt für Versicherungsfälle, die sich auf das neue Objekt
beziehen und vor dessen Bezug eintreten.
Klausel64 - Extensiv-Rechtsschutz
der Concordia 
Klausel zu §§ 21, 25, 29 ARB - Wegfall von Ausschlußbestimmungen
Der Versicherungsschutz umfaßt - abweichend von § 4 Abs.
1 i ARB - auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Bereich des Familien-
und Erbrechts mit Ausnahme von Ehescheidungsverfahren und Verfahren, die
im Zusammenhang mit einer Ehescheidung, einer früheren Ehescheidung oder
dem Getrenntleben von Ehegatten stehen. Darüber hinaus kommen auch die
Ausschlußbestimmungen des § 4 Abs. 1a), b), k), l) und r) ARB nicht zur
Anwendung.
Klausel 65 - Verkehrs-Rechtsschutz
für alle privaten Fahrzeuge der Familie 
Klausel zu § 21 ARB - Verkehrs-Rechtsschutz für alle privaten Fahrzeuge
der Familie
Abweichend von § 21 ARB besteht Versicherungsschutz für
den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten, die minderjährigen Kinder sowie
die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres,
wenn sich letztere zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung
befinden. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer
selbständigen Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder
fortdauernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird, sowie
im Zusammenhang mit der eigenen Vermögensverwaltung unter Aufnahme von
Fremdmitteln ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt auch
dann, wenn die selbständige Tätigkeit oder die Vermögensverwaltung ohne
planmäßigen Geschäftsbetrieb oder nicht berufsmäßig betrieben wird und
nach § 24 ARB nicht versicherbar ist.
|