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Standardklauseln


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1.Teil - Allgemeine Bestimmungen - (§ 1 bis § 20 ARB 1975/95)

2.Teil - Besondere Bestimmungen - (§ 21 bis § 29 ARB 1975/95)

 

Die Standardklauseln gelten für alle Risiken der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ( ARB 1975/95), soweit die Risiken versichert sind und von den Standardklauseln betroffen werden.

Klausel 01 ARB 1975/95 - Erstattung von Reisekosten
Klausel 02 ARB 1975/95 - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
Klausel 04 ARB 1975/95 - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und in Bußgeldverfahren
Klausel 05 ARB 1975/95 - Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel
Klausel 07 ARB 1975/95 - Übernahme von Nebenklagekosten durch den
Versicherungsnehmer

Klausel 12 ARB 1975/95 - Fußgänger-Rechtsschutz
Klausel 16 ARB 1975/95 - Ausschlußklausel hinsichtlich § 25a
Straßenverkehrsgesetz(StVG)

Klausel 17 ARB 1975/95 - Fortsetzung des Versicherungsvertrages nach dem Tod des
Versicherungsnehmers

Klausel 24 ARB 1975/95 - Leistungserweiterung hinsichtlich Gutachterkosten in
Auslandsfällen

Klausel 25 ARB 1975/95 - Dingliche Rechte am Fahrzeug
Klausel 29 ARB 1975/95 - Rechtsschutz für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge
und Arbeitsmaschinen

Klausel 36 ARB 1975/95 - Beitragsänderungsklausel
Klausel 37 ARB 1975/95 - Bedingungsanpassungsklausel
Klausel 40 ARB 1975/95 - Kosten für Korrespondenzanwalt und Übersetzungskosten
bei Schadenfällen im Ausland

Klausel 42 ARB 1975/95 - Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen

Klausel 43 ARB 1975/95 - Verzug bei der Beitragszahlung
Klausel 44 ARB 1975/95 - Widerruf
Klausel 45 ARB 1975/95 - Verkehrs-Rechtsschutz für volljährige Kinder
Klausel 52 ARB 1975/95 - Versicherungsschutz außerhalb Europas und der
Anliegerstaaten des Mittelmeeres

Klausel 53 ARB 1975/95 - Versicherungsschutz bei Ableistung des Grundwehr- oder
Zivildienstes

Klausel 54 ARB 1975/95 - Verkehrs-Rechtsschutz für alle Kraftfahrzeuge von Lohn- und
Gehaltsempfängern

Klausel 55 ARB 1975/95 - Wegfall der Wartezeit
Klausel 56 ARB 1975/95 - Versicherungsschutz für selbstgenutzte Motorwasserfahrzeuge
Klausel 57 ARB 1975/95 - Rechtsschutz im Zusammenhang mit
Planfeststellungsangelegenheiten

Klausel 60 ARB 1975/95 - Übernahme einer Geschäftsgebühr in familien- und
erbrechtlichen Angelegenheiten

Klausel 61 ARB 1975/95 - Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit des
Versicherungsnehmers

Klausel 63 ARB 1975/95 - Versicherungsschutz beim Wechsel selbstgenutzter
Betriebsgrundstücke oder Betriebsräume

Klausel 64 ARB 1975/95 - Extensiv-Rechtsschutz der Concordia
Klausel 65 ARB 1975/95 - Verkehrs-Rechtsschutz für alle privaten Fahrzeuge der Familie

Klausel 01 - Erstattung von Reisekostennach oben

Klausel zu § 2 Abs. 1 ARB - Erstattung von Reisekosten

Der Versicherer trägt die Reisekosten der versicherten Personen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses das persönliche Erscheinen der Versicherten angeordnet hat. Erstattet werden:

1. angefallene Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel, und zwar
a) der jeweiligen Staatsbahn in der 1. Wagenklasse oder
b) eines Linienfluges der Economy-Klasse;

2. angefallene Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug entsprechend den Steuerrichtlinien in der am Tage des Reiseantritts geltenden Fassung bis zur Höhe der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gemäß Ziff. 1 a) oder
b) anfallenden Kosten;

3. angefallene Tage- und Übernachtungsgelder entsprechend den Steuerrichtlinien in der am Tage des Reiseantritts geltenden Fassung. Dem Versicherer sind die Belege vorzulegen. Die angefallenen Reisekosten werden in Deutscher Mark, Beträge in fremder Währung unter Umrechnung in Deutsche Mark entsprechend dem Wechselkurs des ersten Reisetages erstattet.

Klausel 02 - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz nach oben

Klausel zu §§ 21, 22, 24 Abs. 6 Nr. 3 a), 25, 26 und 27 ARB - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz

Soweit der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen umfaßt, erstreckt er sich abweichend von § 4 Abs. 1h) ARB auch auf Versicherungsverträge aller Art mit anderen Versicherern.

Klausel 04 - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und in Bußgeldverfahrennach oben

Zusatzbedingung zu den §§ 21, 22, 23, 25, 26, 27 und 29 ARB - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und in Bußgeldverfahren

(1) Der Versicherungsschutz der §§ 21, 22, 23, 25, 26, 27 und 29 ARB erstreckt sich abweichend von § 4 Abs. 1 n) ARB auch auf den Bereich des Steuer- und sonstigen Abgaberechtes, es sei denn, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen steht im Zusammenhang
a) mit der Eigenschaft als Eigentümer oder Halter eines nicht vom Versicherungsschutz umfaßten Fahrzeuges;
b) mit der Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter eines nicht im Versicherungsschein bezeichneten oder eines gewerblich genutzten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles;
c) mit der Eigenschaft als Gewerbetreibender oder freiberuflich Tätiger.

(2) Der Versicherungsschutz umfaßt
a) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Finanz- und Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland;
b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit im Bereich des deutschen Steuer- und Abgabenrechtes. Bei Geldbußen über 500 DM sind Gnaden- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall.

(3) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
a) mit der Haftung für Steuern oder Abgaben Dritter;
b) mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn, daß es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
c) mit Angelegenheiten der Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

(4) Der Versicherer trägt abweichend von § 2 Abs.l ARB anstelle der Vergütung eines Rechtsanwaltes auch die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

(5) Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die für die Festsetzung der Steuer oder Abgabe maßgeblichen Voraussetzungen bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.

Klausel 05 - Versicherungsschutz bei Wohnungswechselnach oben

Klausel zu § 29 ARB - Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel

Bezieht der Versicherungsnehmer an Stelle der im Versicherungsschein bezeichneten Miet- oder Eigentumswohnung bzw. an Stelle des selbstgenutzten Einfamilienhauses eine andere Miet- oder Eigentumswohnung bzw. ein anderes Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz mit dem Bezug auf die neue Wohnung oder das neue Haus über. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle, die erst nach dem Auszug aus dem im Versicherungsschein bezeichneten Objekt eintreten, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eigennutzung dieses Obiektes durch den Versicherungsnehmer stehen. Das gleiche gilt für Versicherungsfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen Bezug eintreten.

Klausel 07 - Übernahme von Nebenklagekosten durch den Versicherungsnehmer nach oben

Klausel zu § 2 Abs.1g) ARB - Übernahme von Nebenklagekosten durch den Versicherungsnehmer

Der Versicherer trägt auch die einem Nebenkläger in einem Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer diese freiwillig übernimmt, um zu erreichen, daß das Strafverfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Nebenklägers trägt der Versicherer nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung.

Klausel 12 - Fußgänger-Rechtsschutznach oben

Klausel zu §§ 21, 22 ARB - Fußgänger-Rechtsschutz

Abweichend von den §§ 21, 22 ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln und umfaßt:

a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 ARB.

b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über 500 DM sind Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall.

Klausel 16 - Ausschlußklausel hinsichtlich § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG)nach oben

Ausschlußklausel hinsichtlich § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG)

In Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren nicht mit einer Entscheidung nach § 25 a StVG endet. Dieser Ausschluß entfällt, wenn der Führer des Kraftfahrzeuges feststeht. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25a Abs. 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. (Gültig gemäß Rechtsverordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 25.3.1987, verkündet im Bundesanzeiger Nr. 62 vom 31.3.87).

Klausel 17 - Fortsetzung des Versicherungsvertrages nach dem Tod des Versicherungsnehmers nach oben

Klausel zu §§ 21, 22, 24 bis 29 ARB - Fortsetzung des Versicherungsvertrages nach dem Tod des Versicherungsnehmers

lm Fall des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsvertrag bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Risikowegfall vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, tritt als Versicherungsnehmer an die Stelle des Verstorbenen.

Klausel 24 - Leistungserweiterung hinsichtlich Gutachterkosten in Auslandsfällen nach oben

Klausel zu §§ 21, 22, 26 und 27 ARB - Leistungserweiterung hinsichtlich Gutachterkosten in Auslandsfällen

Bei Versicherungsfällen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfaßt der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 (4) a) und § 22 (3) a) ARB sowie für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten und die minderjährigen Kinder als Eigentümer und Halter von Fahrzeugen im Rahmen des § 26 (3) a) ARB und § 27 (3) a) ARB die Kosten eines Sachverständigen, soweit ein Gutachten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen notwendig ist.

Klausel 25 - Dingliche Rechte am Fahrzeugnach oben

Klausel zu §§ 21 und 22 ARB - Dingliche Rechte am Fahrzeug

Der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 Abs. 4 b) ARB und § 22 Abs. 3 b) ARB umfaßt auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten, wobei verwaltungsrechtliche Verfahren eingeschlossen sind.

Klausel 29 - Rechtsschutz für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen nach oben

Klausel zu § 24 ARB und § 27 ARB - Rechtsschutz für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen

Abweichend von §§ 24, 27 ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten und die minderiährigen Kinder auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse ihrer nicht zulassungspflichtigen Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, wobei auch andere berechtigte Fahrer und Insassen geschützt sind.

Klausel 36 - Beitragsänderungsklauselnach oben

Beitragsänderungsklausel

Der Versicherer kann den Beitrag ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern. Bei Erhöhung des Beitrages darf dieser den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden Beitrag nicht Übersteigen. Der Versicherungsnehmer kann binnen eines Monats nach Mitteilung über eine Beitragserhöhung den Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung kündigen.

Klausel 37 - Bedingungsanpassungsklauselnach oben

Bedingungsanpassungsklausel

(1) Der Versicherer ist berechtigt, - bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, - bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden, - im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie - zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung einzelne Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.

(2) Die geänderten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich bekanntgegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe besonders hingewiesen. Zur Fristwahrung ist die Absendung ausreichend. Bei fristgerechtem Widerspruch laufen die Verträge mit den ursprünglichen Bedingungen weiter.

(3) Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut von Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Absatz 2 ist zu beachten.

Klausel 40 - Kosten für Korrespondenzanwalt und Übersetzungskosten bei Schadenfällen im Ausland

Klausel zu § 2 ARB - Kosten für Korrespondenzanwalt und Übersetzungskosten bei Schadenfällen im Ausland

Abweichend von § 2 Abs. 1 ARB

a) trägt der Versicherer bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;

b) sorgt der Versicherer für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten.

Klausel 42 - Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen nach oben

Klausel zu §§ 21 Abs. 4 b), 22 Abs. 3 b), 25 Abs.3, 26 Abs. 3 b) und Abs. 4, 27 Abs. 3 b) und Abs. 4 ARB - Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen

Wenn Versicherungsschutz nach §§ 21 Abs. 4 b), 22 Abs. 3 b), 25 Abs. 3, 26 Abs. 3 b) oder Abs. 4 oder 27 Abs. 3 b) oder Abs. 4 ARB vereinbart ist,besteht abweichend von diesen Vorschriften Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit es nicht um gesetzliche Schadenersatzansprüche im Sinne des § 14 Abs. 1 ARB oder um arbeitsrechtliche Ansprüche geht.

Klausel 43 - Verzug bei der Beitragszahlungnach oben

Klausel zu §§ 5, 7 ARB - Verzug bei der Beitragszahlung

Die weiteren Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung ergeben sich aus den §§ 38, 39 Versicherungsvertragsgesetz. Die genannten Bestimmungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben folgenden Wortlaut:

§ 38 VVG - Verspätete Zahlung der ersten Prämie

1. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.

2. Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

§ 39 VVG - Fristbestimmung für Folgeprämie

1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2, 3 mit dem Ablaufe der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.

2. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablaufe der Frist ein, und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

3. Der Versicherer kann nach dem Ablaufe der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkte mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablaufe der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

4. Soweit die in Abs. 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.

Klausel 44 - Widerrufnach oben

Klausel zu § 8 ARB - Widerruf

Wird der Vertrag mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr geschlossen, kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrags seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.

Klausel 45 - Verkehrs-Rechtsschutz für volljährige Kindernach oben

Klausel zu §§ 21, 26, 27 ARB - Verkehrs-Rechtsschutz für volljährige Kinder

Abweichend von §§ 26 Abs. 1 Satz 2. 27 Abs. 1 Satz 2 ARB und abweichend von der Klausel zu § 21 ARB - Verkehrs-Rechtsschutz für die versicherte Firma, den versicherten Selbständigen und seine Familienangehörigen besteht Versicherungsschutz auch für unverheiratete volljährige Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, wenn sie sich zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden.

Klausel 52 - Versicherungsschutz außerhalb Europas und der Anliegerstaaten des Mittelmeeresnach oben

Klausel zu § 3 ARB - Versicherungsschutz außerhalb Europas und der Anliegerstaaten des Mittelmeeres

Abweichend von § 3 ARB besteht Versicherungsschutz in Ländern außerhalb Europas, der Anliegerstaaten des Mittelmeeres, der Kanarischen Inseln und Madeiras für den Fall, daß ein Gericht oder eine Behörde dort gesetzlich zuständig ist oder aber zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. Der Versicherungsschutz besteht nicht in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen Wohnsitz hat. Der Versicherungsschutz gilt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Versicherungsfälle, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Urlaubs-, Erholungs- oder Besichtigungsreise als Tourist stehen, nicht aber für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit oder im ursächlichen Zusammenhang mit dem An- oder Verkauf von Immobilien. Der Versicherer trägt die Kosten, soweit sie bei der Beauftragung eines deutschen Rechtsanwaltes nach deutschem Gebührenrecht und unter Ansatz der in Deutschland üblichen Gegenstands- und Streitwerte angefallen wären.

Klausel 53 - Versicherungsschutz bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstesnach oben

Klausel zu §§ 25, 26 und 27 ARB - Versicherungsschutz bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes

Abweichend von §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ARB sind die dort genannten Kinder nicht nur dann mitversichert, wenn sie sich zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden, sondern auch bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes), und zwar vor, während oder im Anschluß an die Berufsausbildung.

Klausel 54 - Verkehrs-Rechtsschutz für alle Kraftfahrzeuge von Lohn- und Gehaltsempfängern nach oben

Klausel zu § 21 ARB - Verkehrs-Rechtsschutz für alle Kraftfahrzeuge von Lohn- und Gehaltsempfängern

Abweichend von § 21 ARB wird der Versicherungsschutz dem Lohn- und Gehaltsempfänger, seinem Ehegatten und den minderjährigen Kindern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluß und während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen Fahrzeuge und als Fahrer von Fahrzeugen gewährt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmer, seinen Ehegatten und die minderjährigen Kinder zugelassenen Fahrzeuge. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind alle Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger.

Klausel 55 - Wegfall der Wartezeitnach oben

Klausel zu § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB - Wegfall der Wartezeit

Abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB entfällt die Wartezeit von drei Monaten bei Versicherungsfällen im beruflichen Bereich, wenn die Rechtsschutzversicherung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbständigen Berufstätigkeit abgeschlossen wird.

Klausel 56 - Versicherungsschutz für selbstgenutzte Motorwasserfahrzeuge nach oben

Klausel zu § 21 ARB - Versicherungsschutz für selbstgenutzte Motorwasserfahrzeuge

Der Versicherungsschutz gilt auch für Motorwasserfahrzeuge, die außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit selbstgenutzt werden.

Klausel 57 - Rechtsschutz im Zusammenhang mit Planfeststellungsangelegenheiten nach oben

Klausel zu § 27 ARB - Rechtsschutz im Zusammenhang mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umlegungs- und Enteignungsangelegenheiten

Der Risikoausschluß des § 4 Abs 1 r) ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umlegungs- und Enteignungsangelegenheiten entfällt.

 

Klausel 60 - Übernahme einer Geschäftsgebühr in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten nach oben

Klausel zu §§ 25 Abs. 2e), 26 Abs. 3g) und 27 Abs. 3g) ARB - Übernahme einer Geschäftsgebühr in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten

Zusätzlich zum Versicherungsschutz in §§ 25 Abs. 2e), 26 Abs. 3g) und 27 Abs. 3g) ist auch das Betreiben des Geschäftes durch einen Rechtsanwalt versichert, einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) bis zur Höhe von insgesamt 1.600,00 DM abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.

Klausel 61 - Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers nach oben

Klausel zu §§ 21, 22, 25, 26 und 29 ARB - Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers

1. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag entfällt, wenn bei Eintritt der Arbeitslosigkeit die Beiträge ein Jahr ununterbrochen entrichtet worden sind und die Arbeitslosigkeit mindestens drei Monate gedauert hat (Beitragsfreistellung). Die Beitragsfreistellung wird längstens für die Dauer von einem Jahr ab Beginn der Arbeitslosigkeit und höchstens bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherungsnehmers gewährt. Bei fortdauernder Arbeitslosigkeit kann mit dem Versicherer vereinbart werden, daß der Vertrag für die Dauer von bis zu einem Jahr zur Ruhe gestellt wird. Für die Dauer der Ruheversicherung besteht kein Versicherungsschutz. Bei Wiederinkraftsetzung des Vertrages kommt § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB nicht zur Anwendung.

2. Der Versicherungsnehmer muß zur Erlangung der Beitragsfreistellung ein mindestens 2jähriges ununterbrochenes und ungekündigtes sowie nicht befristetes, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nachweisen.

3. Das Vorliegen der unter 2. genannten Voraussetzungen muß der Versicherungsnehmer jeweils durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers nachweisen, wenn er die Beitragsfreistellung beansprucht. Er muß außerdem eine Bescheinigung der Bundesanstalt für Arbeit vorlegen, aus der sich der Beginn seiner Arbeitslosigkeit ergibt.

4. Der Anspruch auf Beitragsfreistellung ist unverzüglich geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eingang der in 3. genannten Bescheinigungen beim Versicherer folgt.

5. Der Versicherer ist von einer Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.

6. Der Versicherungsnehmer informiert den Versicherer unverzüglich über das Ende der Arbeitslosigkeit. Der Versicherer kann jederzeit Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers anfordern. Unabhängig davon ist der Versicherer berechtigt, bei der Bundesanstalt für Arbeit jederzeit Auskünfte über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers einzuholen.

7. Der Versicherungsnehmer informiert den Versicherer unverzüglich, wenn seine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit endet, insbesondere, wenn er eine nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, also z.B., wenn er als Hausfrau/Hausmann oder freiberuflich oder selbständig tätig wird. In diesen Fällen entfällt der Beitragsanteil für die Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit.

8. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können die vertraglich eingeschlossene Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit für die gesamte Restlaufzeit des Vertrages widerrufen. Der Widerruf muß schriftlich, spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen.

Klausel 63 - Versicherungsschutz beim Wechsel selbstgenutzter Betriebsgrundstücke oder Betriebsräume nach oben

Klausel zu § 29 ARB - Versicherungsschutz beim Wechsel selbstgenutzter Betriebsgrundstücke oder Betriebsräume

Bezieht der Versicherungsnehmer an Stelle des im Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstückes oder der Betriebsräume ein anderes Betriebsgrundstück oder andere Betriebsräume, geht der Versicherungsschutz mit Bezug auf das neue Grundstück oder die neuen Räume über. Wenn das neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers nach Größe oder nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den bisher vereinbarten Beitrag erfordert, erbringt der Versicherer die Leistungen nur insoweit, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der nach dem Tarif für das neue Objekt hätte gezahlt werden müssen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle, die erst nach dem Auszug aus dem im Versicherungsschein bezeichneten Objekt eintreten, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eigennutzung dieses Objektes durch den Versicherungsnehmer stehen. Das gleiche gilt für Versicherungsfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen Bezug eintreten.

Klausel64 - Extensiv-Rechtsschutz der Concordia nach oben

Klausel zu §§ 21, 25, 29 ARB - Wegfall von Ausschlußbestimmungen

Der Versicherungsschutz umfaßt - abweichend von § 4 Abs. 1 i ARB - auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Bereich des Familien- und Erbrechts mit Ausnahme von Ehescheidungsverfahren und Verfahren, die im Zusammenhang mit einer Ehescheidung, einer früheren Ehescheidung oder dem Getrenntleben von Ehegatten stehen. Darüber hinaus kommen auch die Ausschlußbestimmungen des § 4 Abs. 1a), b), k), l) und r) ARB nicht zur Anwendung.

Klausel 65 - Verkehrs-Rechtsschutz für alle privaten Fahrzeuge der Familie nach oben

Klausel zu § 21 ARB - Verkehrs-Rechtsschutz für alle privaten Fahrzeuge der Familie

Abweichend von § 21 ARB besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten, die minderjährigen Kinder sowie die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, wenn sich letztere zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortdauernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird, sowie im Zusammenhang mit der eigenen Vermögensverwaltung unter Aufnahme von Fremdmitteln ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die selbständige Tätigkeit oder die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb oder nicht berufsmäßig betrieben wird und nach § 24 ARB nicht versicherbar ist.

 

 

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