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1.Teil
- Allgemeine Bestimmungen - (§ 1 bis § 20 ARB 1975/2004)
2.Teil
- Besondere Bestimmungen - (§ 21 bis § 29 ARB 1975/2004)
Die Standardklauseln gelten für alle Risiken der Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ( ARB 1975/2004), soweit
die Risiken versichert sind und von den Standardklauseln betroffen werden.
Klausel 01 ARB 1975/2004 - Erstattung
von Reisekosten
Klausel 02 ARB 1975/2004 - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
Klausel 04 ARB 1975/2004 - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
und in Bußgeldverfahren
Klausel 05 ARB 1975/2004 - Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel
Klausel 07 ARB 1975/2004 - Übernahme von Nebenklagekosten
durch den
Versicherungsnehmer
Klausel 12 ARB 1975/2004 - Fußgänger-Rechtsschutz
Klausel 16 ARB 1975/2004 - Ausschlußklausel hinsichtlich
§ 25a
Straßenverkehrsgesetz(StVG)
Klausel 17 ARB 1975/2004 - Fortsetzung des Versicherungsvertrages
nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
Klausel 24 ARB 1975/2004 - Leistungserweiterung hinsichtlich
Gutachterkosten in
Auslandsfällen
Klausel 25 ARB 1975/2004 - Dingliche Rechte am Fahrzeug
Klausel 36 ARB 1975/2004 - Beitragsänderungsklausel
Klausel 40 ARB 1975/2004 - Kosten für Korrespondenzanwalt
und Übersetzungskosten
bei Schadenfällen
im Ausland
Klausel 42 ARB 1975/2004 - Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen
Klausel 43 ARB 1975/2004 - Verzug bei der Beitragszahlung
Klausel 44 ARB 1975/2004 - Widerruf
Klausel 52 ARB 1975/2004 - Versicherungsschutz außerhalb
Europas und der
Anliegerstaaten
des Mittelmeeres
Klausel 53 ARB 1975/2004 - Versicherungsschutz bei Ableistung
des Grundwehr- oder
Zivildienstes
Klausel 63 ARB 1975/2004 - Versicherungsschutz beim
Wechsel selbstgenutzter
Betriebsgrundstücke
oder Betriebsräume
Klausel 68 ARB 1996/2002 - Vermietung von Ferienwohnungen
Klausel 69 ARB 1996/2002 - Übernahme der Gebühren
eines Schlichtungsverfahrens
Klausel 71 ARB 1996/2002 - Rechtsschutz für Opfer
von Gewaltstraftaten
Klausel 72 ARB 1996/2002 - Vorsorgeversicherung im Verkehrsbereich
für volljährige
Kinder
Klausel 74 ARB 1996/2002 - Wegfall der Wartezeit im
Verkehrsbereich
Klausel 75 ARB 1996/2002 - Zusatzleistungen
Klausel 76 ARB 1996/2002 - Ausschluß des Arbeits-Rechtsschutzes
Klausel 77 ARB 1996/2002 - Versicherungsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen
aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter
juristischer Personen
Klausel 01 - Erstattung von Reisekosten
Klausel zu § 2 Abs. 1 ARB - Erstattung von Reisekosten
Der Versicherer trägt die Reisekosten der versicherten
Personen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts,
wenn dieses das persönliche Erscheinen der Versicherten angeordnet
hat. Erstattet werden:
1. angefallene Fahrtkosten für ein öffentliches
Verkehrsmittel, und zwar
a) der jeweiligen Staatsbahn in der 1. Wagenklasse oder
b) eines Linienfluges der Economy-Klasse;
2. angefallene Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug
entsprechend den Steuerrichtlinien in der am Tage des Reiseantritts geltenden
Fassung bis zur Höhe der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
gemäß Ziff. 1 a) oder b) anfallenden Kosten;
3. angefallene Tage- und Übernachtungsgelder
entsprechend den Steuerrichtlinien in der am Tage des Reiseantritts geltenden
Fassung. Dem Versicherer sind die Belege vorzulegen. Die angefallenen
Reisekosten werden in Euro, Beträge in fremder Währung unter
Umrechnung in Euro entsprechend dem Wechselkurs des ersten Reisetages
erstattet.
Klausel 02 - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz

Klausel zu §§ 21, 22, 24 Abs. 6 Nr. 3 a), 25, 26 und
27 ARB - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
Soweit der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen umfasst, erstreckt er
sich abweichend von § 4 Abs. 1h) ARB auch auf Versicherungsverträge
aller Art mit anderen Versicherern.
Klausel 04 - Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichten und in Bußgeldverfahren
Zusatzbedingung zu den §§ 21, 22, 23, 25, 26, 27 und
29 ARB - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und in Bußgeldverfahren
(1) Der Versicherungsschutz der §§ 21,
22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 und 29 ARB erstreckt sich abweichend von §
4 Abs. 1 n) ARB auch auf den Bereich des Steuer- und sonstigen Abgaberechtes,
es sei denn, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen steht im Zusammenhang
a) mit der Eigenschaft als Eigentümer oder Halter eines nicht vom
Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuges;
b) mit der Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter,
Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter eines nicht im
Versicherungsschein bezeichneten oder eines gewerblich oder zu Vereinszwecken
genutzten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles;
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt
a) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Finanz- und Verwaltungsgerichten
in der Bundesrepublik Deutschland;
b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit
im Bereich des deutschen Steuer- und Abgabenrechtes. Bei Geldbußen
über 250 € sind Gnaden- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall.
(3) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
a) mit der Haftung für Steuern oder Abgaben Dritter;
b) mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn,
dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung
handelt;
c) mit Angelegenheiten der Bewertung von Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen.
(4) Der Versicherer trägt abweichend von §
2 Abs. l ARB anstelle der Vergütung eines Rechtsanwaltes auch die
Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Angehörigen
der steuerberatenden Berufe.
(5) Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die
für die Festsetzung der Steuer oder Abgabe maßgeblichen Voraussetzungen
bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein
sollen.
Klausel 05 - Versicherungsschutz
bei Wohnungswechsel
Klausel zu § 29 ARB - Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel
Bezieht der Versicherungsnehmer an Stelle der im Versicherungsschein
bezeichneten Miet- oder Eigentumswohnung bzw. an Stelle des selbst genutzten
Einfamilienhauses eine andere Miet- oder Eigentumswohnung bzw. ein anderes
Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz mit dem Bezug auf die neue
Wohnung oder das neue Haus über. Der Versicherungsschutz erstreckt
sich auch auf Versicherungsfälle, die erst nach dem Auszug aus dem
im Versicherungsschein bezeichneten Objekt eintreten, soweit sie in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Eigennutzung dieses Objektes durch den Versicherungsnehmer
stehen. Das gleiche gilt für Versicherungsfälle, die sich auf
das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem
Bezug eintreten.
Klausel 07 - Übernahme von Nebenklagekosten
durch den Versicherungsnehmer 
Klausel zu § 2 Abs.1g) ARB - Übernahme von Nebenklagekosten
durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherer trägt auch die einem Nebenkläger
in einem Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer entstandenen Kosten,
soweit der Versicherungsnehmer diese freiwillig übernimmt, um zu
erreichen, dass das Strafverfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender
Tatverdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Nebenklägers
trägt der Versicherer nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung.
Klausel 12 - Fußgänger-Rechtsschutz
Klausel zu §§ 21, 22 ARB - Fußgänger-Rechtsschutz
Abweichend von den §§ 21, 22, 23 ARB erstreckt
sich der Versicherungsschutz auch auf den Versicherungsnehmer in seiner
Eigenschaft als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast in öffentlichen
und privaten fremden, nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeugen
und umfasst:
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Schuldverhältnisse im Rahmen des § 14
Abs. 1 ARB;
b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der
Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes.
Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über
250 € sind Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall.
Klausel 16 - Ausschlußklausel hinsichtlich
§ 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Ausschlußklausel hinsichtlich § 25a Straßenverkehrsgesetz
(StVG)
In Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes
besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren nicht mit einer Entscheidung
nach § 25 a StVG endet. Dieser Ausschluss entfällt, wenn der
Führer des Kraftfahrzeuges feststeht. Das Rechtsbehelfsverfahren
nach § 25a Abs. 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(Gültig gemäß Rechtsverordnung des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen vom 25.3.1987, verkündet im Bundesanzeiger
Nr. 62 vom 31.3.87).
Klausel
17 - Fortsetzung des Versicherungsvertrages nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Klausel zu §§ 21,
22, 24 bis 29 ARB - Fortsetzung des Versicherungsvertrages nach dem Tod
des Versicherungsnehmers
lm Fall des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsvertrag
bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am
Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Risikowegfall
vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt,
bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde,
tritt als Versicherungsnehmer an die Stelle des Verstorbenen.
Klausel 24 - Leistungserweiterung
hinsichtlich Gutachterkosten in Auslandsfällen 
Klausel zu §§ 21, 22, 26 und 27 ARB - Leistungserweiterung
hinsichtlich Gutachterkosten in Auslandsfällen
Bei Versicherungsfällen außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland umfasst der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 (4)
a) und § 22 (3) a) ARB sowie für den Versicherungsnehmer, dessen
Ehegatten und die minderjährigen Kinder als Eigentümer und Halter
von Fahrzeugen im Rahmen des § 26 (3) a) ARB und § 27 (3) a)
ARB die Kosten eines Sachverständigen, soweit ein Gutachten für
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
Schuldverhältnisse notwendig ist.
Klausel 25 - Dingliche Rechte am
Fahrzeug
Klausel zu §§ 21 und 22 ARB - Dingliche Rechte am Fahrzeug
Der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 Abs. 4
b) ARB und § 22 Abs. 3 b) ARB umfasst auch die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus dinglichen Rechten, wobei verwaltungsrechtliche Verfahren
eingeschlossen sind.
Klausel 36 - Beitragsänderungsklausel
Beitragsänderungsklausel
Der Versicherer ändert den Beitrag ab Beginn des
nächsten Versicherungsjahres nach Maßgabe der Ermittlungen
des unabhängigen Treuhänders der Rechtsschutzversicherer. Der
Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz
sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen
der zum Betrieb der Rechtsschutzversicherung zugelassenen Versicherer
im vergangenen Kalenderjahr im Verhältnis zum vorvergangenen Kalenderjahr
erhöht oder vermindert hat. Bei Erhöhung des Beitrages darf
dieser den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden
Beitrag nicht übersteigen. Der Versicherungsnehmer kann binnen eines
Monats nach Mitteilung über eine Beitragserhöhung den Vertrag
zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung kündigen.
Klausel 40 - Kosten für Korrespondenzanwalt
und Übersetzungskosten bei Schadenfällen im Ausland
Klausel zu § 2 ARB - Kosten für Korrespondenzanwalt
und Übersetzungskosten bei Schadenfällen im Ausland
Abweichend von § 2 Abs. 1 ARB
a) trägt der Versicherer bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles
im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen,
am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen
oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt
der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen
Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Ist
ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig,
trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk
des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe
der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den
Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt. § 2 (1) a)
Satz 5 ARB gilt entsprechend;
b) sorgt der Versicherer für die Übersetzung
der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers
im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei
anfallenden Kosten.
Klausel 42 - Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen 
Klausel zu §§ 21 Abs. 4 b), 22 Abs. 3 b),
25 Abs.3, 26 Abs. 3 b) und Abs. 4, 27 Abs. 3 b) und Abs. 4 ARB
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen
Wenn Versicherungsschutz nach §§ 21 Abs. 4 b),
22 Abs. 3 b), 25 Abs. 3, 26 Abs. 3 b) oder Abs. 4 oder 27 Abs. 3 b) oder
Abs. 4 ARB vereinbart ist, besteht abweichend von diesen Vorschriften
Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen, die auf einem Rechtsgeschäft außerhalb
des Arbeitsrechts beruhen.
Klausel 43 - Verzug bei der Beitragszahlung
Klausel zu §§ 5, 7 ARB Verzug bei
der Beitragszahlung
Die weiteren Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung
ergeben sich aus den §§ 38, 39 Versicherungsvertragsgesetz. Die genannten
Bestimmungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben folgenden
Wortlaut:
§ 38 VVG - Verspätete Zahlung der ersten Prämie
1. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig
gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der
Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage
an gerichtlich geltend gemacht wird.
2. Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles
noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei.
§ 39 VVG - Fristbestimmung für Folgeprämie
1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt,
so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die
Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2, 3 mit dem Ablaufe der Frist verbunden
sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt,
ist unwirksam.
2. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablaufe
der Frist ein, und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts
mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im
Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
3. Der Versicherer kann nach dem Ablaufe der Frist,
wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist, das Versicherungsverhältnis
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits
bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, daß sie mit
Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkte
mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei
der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen
fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung
oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden ist, innerhalb
eines Monats nach dem Ablaufe der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt,
sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
4. Soweit die in Abs. 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen
davon abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten
sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag
der Kosten angibt.
Klausel 44 - Widerruf
Klausel zu § 8 ARB - Widerruf
Wird der Vertrag mit einer längeren Laufzeit als
einem Jahr geschlossen, kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer
Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrags seine
auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung schriftlich
widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer
den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der
Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat.
Unterbleibt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach
Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht besteht nicht,
wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen
Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt
des Antrags für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.
Klausel 52 - Versicherungsschutz außerhalb Europas und
der Anliegerstaaten des Mittelmeeres
Klausel zu § 3 ARB - Versicherungsschutz außerhalb
Europas und der Anliegerstaaten des Mittelmeeres
Abweichend von § 3 ARB besteht Versicherungsschutz
in Ländern außerhalb Europas, der Anliegerstaaten des Mittelmeeres,
der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeiras für den Fall, dass
ein Gericht oder eine Behörde dort gesetzlich zuständig ist
oder aber zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches
Verfahren eingeleitet werden würde. Der Versicherungsschutz besteht
nicht in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte
Person besitzt oder in dem sie einen Wohnsitz hat. Der Versicherungsschutz
gilt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Versicherungsfälle
bei privaten und beruflichen Reisen für die Dauer von bis zu sechs
Wochen sowie aus privaten Verträgen, die über das Internet abgeschlossen
werden, sofern der Versicherungsschutz nach §§ 21 (4) b),
22 (3) b), 25 (3), 26 (3) b) bzw. (4) oder 27 (3) b)
bzw. (4) ARB vereinbart ist. Versicherungsschutz besteht darüber
hinaus für die im Rahmen von §§ 25 Abs. 1,
26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ARB mitversicherten Kinder
während ihres Au-Pair-Aufenthaltes oder für die Zeit eines Schüleraustausches.
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit
oder im unmittelbaren Zusammenhang mit dem An- oder Verkauf von Immobilien
oder von Nutzungsrechten an Immobilien stehen. Der Versicherer trägt
die Kosten, soweit sie bei der Beauftragung eines deutschen Rechtsanwaltes
nach deutschem Gebührenrecht und unter Ansatz der in Deutschland
üblichen Gegenstands- und Streitwerte angefallen wären.
Klausel 53 - Versicherungsschutz
bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
Klausel zu §§ 25, 26 und 27 ARB - Versicherungsschutz
bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
Abweichend von §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 27
Abs. 1 ARB sind die dort genannten Kinder nicht nur dann mitversichert,
wenn sie sich zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung
befinden, sondern auch bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
(einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes),
und zwar vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.
Klausel 63 - Versicherungsschutz
beim Wechsel selbstgenutzter Betriebsgrundstücke oder Betriebsräume 
Klausel zu § 29 ARB - Versicherungsschutz beim Wechsel
selbstgenutzter Betriebsgrundstücke oder Betriebsräume
Bezieht der Versicherungsnehmer an Stelle des im Versicherungsschein
bezeichneten Betriebsgrundstückes oder der Betriebsräume ein
anderes Betriebsgrundstück oder andere Betriebsräume, geht der
Versicherungsschutz mit Bezug auf das neue Grundstück oder die neuen
Räume über. Wenn das neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers
nach Größe oder nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren
als den bisher vereinbarten Beitrag erfordert, erbringt der Versicherer
die Leistungen nur insoweit, als es dem Verhältnis des vereinbarten
Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der nach dem Tarif für das neue
Objekt hätte gezahlt werden müssen. Der Versicherungsschutz
erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle, die erst nach dem Auszug
aus dem im Versicherungsschein bezeichneten Objekt eintreten, soweit sie
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eigennutzung dieses Objektes durch
den Versicherungsnehmer stehen. Das gleiche gilt für Versicherungsfälle,
die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen Bezug eintreten.
Klausel 68 - Vermietung von Ferienwohnungen
Klausel zu § 27 Abs. 1 ARB Vermietung von
Ferienwohnungen
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
mit der Vermietung von nicht mehr als drei Ferienwohnungen oder nicht
mehr als drei Ferienzimmern ist mitversichert
Klausel 69 - Übernahme der
Gebühren eines Schlichtungsverfahrens
Klausel zu § 2 Abs. 1 ARB Übernahme
der Gebühren eines Schlichtungsverfahrens
Der Versicherer trägt auch die Gebühren eines
Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle
der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz
entstehen.
Klausel 71 - Rechtsschutz für
Opfer von Gewaltstraftaten
Klausel zu §§ 25, 26 und 27 ARB Rechtsschutz
für Opfer von Gewaltstraftaten
Der Versicherer trägt auch die Kosten
(1) im Strafverfahren für den Anschluss des Versicherten an
eine vor einem deutschen Gericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger,
wenn die versicherte Person im privaten Bereich durch eine rechtswidrige
Tat nach den
a) §§ 174, 174 a, 174 b, 174 c, 176, 176 a,
176 b, 177, 178, 179, 180, 180 b, 181, 182 Strafgesetzbuch (StGB)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verletzt ist;
b) §§ 221, 223, 224, 225, 226, 229, 340 StGB Straftaten
gegen die körperliche Unversehrtheit verletzt ist. Ist die
versicherte Person durch eine rechtswidrige Tat nach den §§
223, 224, 229 und 340 StGB verletzt, besteht Versicherungsschutz nur dann,
wenn die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen aus besonderen Gründen,
namentlich wegen der schweren Folgen der Tat (z.B. einer schwerwiegenden
Gesundheitsbeschädigung) geboten erscheint;
c) §§ 234, 234 a, 235, 239 Absätze 3 und
4, 239 a, 239 b StGB Straftaten gegen die persönliche Freiheit
verletzt ist;
d) §§ 211 (Mord) oder 212 (Totschlag) StGB betroffen ist.
(2) für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts
als Verletztenbeistand für die versicherte Person, wenn diese durch
eine rechtswidrige Tat nach Absatz 1) verletzt ist.
(3) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
des Versicherten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im
Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleiches.
(4) für die außergerichtliche Geltendmachung
von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz
(OEG) abweichend von §§ 25 Abs. 2 d), 26 Abs. 3 f) und 27 Abs.
3 f) ARB, wenn die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine
Straftat nach Absatz 1) verletzt ist und dauerhafte Körperschäden
erlitten hat.
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.
Klausel 72 - Vorsorgeversicherung
im Verkehrsbereich für volljährige Kinder
Klausel zu §§ 21, 26 und 27 ARB Vorsorgeversicherung
im Verkehrsbereich für volljährige Kinder
Wird während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages
nach § 21 ARB in Verbindung mit den Spezialklauseln 14 a, 50 a
oder 54 sowie nach §§ 26 oder 27 ARB ein unverheiratetes
Kind, das sich zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung
befindet, volljährig, erweitert sich der Versicherungsschutz ab diesem
Zeitpunkt um den Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 ARB und Fahrer-Rechtsschutz
nach § 23 ARB für das volljährig gewordene Kind.
Bis zur nächsten Jahresbeitragsfälligkeit wird hierfür
kein Mehrbeitrag berechnet. Der erweiterte Versicherungsschutz gilt bereits
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem
Erwerb des Fahrzeuges.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer
innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung anzuzeigen, dass
für das volljährig gewordene Kind Verkehrs- und Fahrer-Rechtsschutz
bestehen soll. Tritt ein Versicherungsfall, für den das volljährig
gewordene Kind den Verkehrs- oder Fahrer-Rechtsschutz benötigt, später
als 1 Monat nach Zugang der Aufforderung ein, ohne dass dem Versicherer
die Anzeige gemacht wurde, besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
Klausel 74 - Wegfall der Wartezeit
im Verkehrsbereich
Klausel zu § 14 Abs. 3 ARB
Wegfall der Wartezeit im Verkehrsbereich
Die Bestimmung des § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB
kommt beim Versicherungsschutz nach §§ 21 Abs. 4 b) und d),
22 Abs. 3 b) und d), 23 Abs. 3 c), 24 Abs. 6 Nr. 3 a) und b),
26 Abs. 3 b) und e) sowie 27 Abs. 3 b) und e)
ARB nicht zur Anwendung.
Klausel 75 - Zusatzleistungen
Erweiterungen in Familien- und Erbrechtsangelegenheiten, beim Wohnungs-Rechtsschutz falls vereinbart und bei der Versicherungssumme gemäß Spezialklausel 75 ARB
Die Zusatzleistungen bieten eine Reihe von empfehlenswerten Leistungserweiterungen als Ergänzung zur Grunddeckung:
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Bei der Geltendmachung von Schadenersatz wegen Sachschäden einschließlich der sich aus den Sachschäden ergebenden Vermögensschaden ist die Versicherungssumme unbegrenzt
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In familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten ist die über die Beratung hinausgehende außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts bis zur Höhe von 500 € versichert.
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Der Wohnungs-Rechtsschutz (falls vereinbart) schließt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Anliegerbeiträgen und Erschließungskosten für die im Versicherungsschein angegebenen selbst bewohnten Wohneinheiten im Eigentum der Versicherten ein.
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