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Standardklauseln


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1.Teil - Allgemeine Bestimmungen - (§ 1 bis § 20 ARB 1975/2004)

2.Teil - Besondere Bestimmungen - (§ 21 bis § 29 ARB 1975/2004)

 

Die Standardklauseln gelten für alle Risiken der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ( ARB 1975/2004), soweit die Risiken versichert sind und von den Standardklauseln betroffen werden.

Klausel 01 ARB 1975/2004 - Erstattung von Reisekosten
Klausel 02 ARB 1975/2004 - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
Klausel 04 ARB 1975/2004 - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und in Bußgeldverfahren
Klausel 05 ARB 1975/2004 - Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel
Klausel 07 ARB 1975/2004 - Übernahme von Nebenklagekosten durch den
Versicherungsnehmer

Klausel 12 ARB 1975/2004 - Fußgänger-Rechtsschutz
Klausel 16 ARB 1975/2004 - Ausschlußklausel hinsichtlich § 25a
Straßenverkehrsgesetz(StVG)

Klausel 17 ARB 1975/2004 - Fortsetzung des Versicherungsvertrages nach dem Tod des
Versicherungsnehmers

Klausel 24 ARB 1975/2004 - Leistungserweiterung hinsichtlich Gutachterkosten in
Auslandsfällen

Klausel 25 ARB 1975/2004 - Dingliche Rechte am Fahrzeug
Klausel 36 ARB 1975/2004 - Beitragsänderungsklausel
Klausel 40 ARB 1975/2004 - Kosten für Korrespondenzanwalt und Übersetzungskosten
bei Schadenfällen im Ausland

Klausel 42 ARB 1975/2004 - Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen

Klausel 43 ARB 1975/2004 - Verzug bei der Beitragszahlung
Klausel 44 ARB 1975/2004 - Widerruf
Klausel 52 ARB 1975/2004 - Versicherungsschutz außerhalb Europas und der
Anliegerstaaten des Mittelmeeres

Klausel 53 ARB 1975/2004 - Versicherungsschutz bei Ableistung des Grundwehr- oder
Zivildienstes

Klausel 63 ARB 1975/2004 - Versicherungsschutz beim Wechsel selbstgenutzter
Betriebsgrundstücke oder Betriebsräume

Klausel 68 ARB 1996/2002 - Vermietung von Ferienwohnungen
Klausel 69 ARB 1996/2002 - Übernahme der Gebühren eines Schlichtungsverfahrens
Klausel 71 ARB 1996/2002 - Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
Klausel 72 ARB 1996/2002 - Vorsorgeversicherung im Verkehrsbereich für volljährige
Kinder

Klausel 74 ARB 1996/2002 - Wegfall der Wartezeit im Verkehrsbereich
Klausel 75 ARB 1996/2002 - Zusatzleistungen
Klausel 76 ARB 1996/2002 - Ausschluß des Arbeits-Rechtsschutzes
Klausel 77 ARB 1996/2002 - Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter
juristischer Personen

Klausel 01 - Erstattung von Reisekostennach oben

Klausel zu § 2 Abs. 1 ARB - Erstattung von Reisekosten

Der Versicherer trägt die Reisekosten der versicherten Personen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses das persönliche Erscheinen der Versicherten angeordnet hat. Erstattet werden:

1. angefallene Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel, und zwar
a) der jeweiligen Staatsbahn in der 1. Wagenklasse oder
b) eines Linienfluges der Economy-Klasse;

2. angefallene Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug entsprechend den Steuerrichtlinien in der am Tage des Reiseantritts geltenden Fassung bis zur Höhe der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gemäß Ziff. 1 a) oder b) anfallenden Kosten;

3. angefallene Tage- und Übernachtungsgelder entsprechend den Steuerrichtlinien in der am Tage des Reiseantritts geltenden Fassung. Dem Versicherer sind die Belege vorzulegen. Die angefallenen Reisekosten werden in Euro, Beträge in fremder Währung unter Umrechnung in Euro entsprechend dem Wechselkurs des ersten Reisetages erstattet.

Klausel 02 - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz nach oben

Klausel zu §§ 21, 22, 24 Abs. 6 Nr. 3 a), 25, 26 und 27 ARB - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz

Soweit der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen umfasst, erstreckt er sich abweichend von § 4 Abs. 1h) ARB auch auf Versicherungsverträge aller Art mit anderen Versicherern.

Klausel 04 - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und in Bußgeldverfahrennach oben

Zusatzbedingung zu den §§ 21, 22, 23, 25, 26, 27 und 29 ARB - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und in Bußgeldverfahren

(1) Der Versicherungsschutz der §§ 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 und 29 ARB erstreckt sich abweichend von § 4 Abs. 1 n) ARB auch auf den Bereich des Steuer- und sonstigen Abgaberechtes, es sei denn, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen steht im Zusammenhang
a) mit der Eigenschaft als Eigentümer oder Halter eines nicht vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuges;

b) mit der Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter eines nicht im Versicherungsschein bezeichneten oder eines gewerblich oder zu Vereinszwecken genutzten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles;

(2) Der Versicherungsschutz umfaßt
a) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Finanz- und Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland;

b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit im Bereich des deutschen Steuer- und Abgabenrechtes. Bei Geldbußen über 250 € sind Gnaden- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall.

(3) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
a) mit der Haftung für Steuern oder Abgaben Dritter;

b) mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;

c) mit Angelegenheiten der Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

(4) Der Versicherer trägt abweichend von § 2 Abs. l ARB anstelle der Vergütung eines Rechtsanwaltes auch die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

(5) Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die für die Festsetzung der Steuer oder Abgabe maßgeblichen Voraussetzungen bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.

Klausel 05 - Versicherungsschutz bei Wohnungswechselnach oben

Klausel zu § 29 ARB - Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel

Bezieht der Versicherungsnehmer an Stelle der im Versicherungsschein bezeichneten Miet- oder Eigentumswohnung bzw. an Stelle des selbst genutzten Einfamilienhauses eine andere Miet- oder Eigentumswohnung bzw. ein anderes Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz mit dem Bezug auf die neue Wohnung oder das neue Haus über. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle, die erst nach dem Auszug aus dem im Versicherungsschein bezeichneten Objekt eintreten, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eigennutzung dieses Objektes durch den Versicherungsnehmer stehen. Das gleiche gilt für Versicherungsfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.

Klausel 07 - Übernahme von Nebenklagekosten durch den Versicherungsnehmer nach oben

Klausel zu § 2 Abs.1g) ARB - Übernahme von Nebenklagekosten durch den Versicherungsnehmer

Der Versicherer trägt auch die einem Nebenkläger in einem Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer diese freiwillig übernimmt, um zu erreichen, dass das Strafverfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Nebenklägers trägt der Versicherer nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung.

Klausel 12 - Fußgänger-Rechtsschutznach oben

Klausel zu §§ 21, 22 ARB - Fußgänger-Rechtsschutz

Abweichend von den §§ 21, 22, 23 ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast in öffentlichen und privaten fremden, nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeugen und umfasst:

a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Schuldverhältnisse im Rahmen des § 14 Abs. 1 ARB;

b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über 250 € sind Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall.

Klausel 16 - Ausschlußklausel hinsichtlich § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG)nach oben

Ausschlußklausel hinsichtlich § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG)

In Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren nicht mit einer Entscheidung nach § 25 a StVG endet. Dieser Ausschluss entfällt, wenn der Führer des Kraftfahrzeuges feststeht. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25a Abs. 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(Gültig gemäß Rechtsverordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 25.3.1987, verkündet im Bundesanzeiger Nr. 62 vom 31.3.87).

Klausel 17 - Fortsetzung des Versicherungsvertrages nach dem Tod des Versicherungsnehmers nach oben

Klausel zu §§ 21, 22, 24 bis 29 ARB - Fortsetzung des Versicherungsvertrages nach dem Tod des Versicherungsnehmers

lm Fall des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsvertrag bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Risikowegfall vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, tritt als Versicherungsnehmer an die Stelle des Verstorbenen.

Klausel 24 - Leistungserweiterung hinsichtlich Gutachterkosten in Auslandsfällen nach oben

Klausel zu §§ 21, 22, 26 und 27 ARB - Leistungserweiterung hinsichtlich Gutachterkosten in Auslandsfällen

Bei Versicherungsfällen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 (4) a) und § 22 (3) a) ARB sowie für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten und die minderjährigen Kinder als Eigentümer und Halter von Fahrzeugen im Rahmen des § 26 (3) a) ARB und § 27 (3) a) ARB die Kosten eines Sachverständigen, soweit ein Gutachten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Schuldverhältnisse notwendig ist.

Klausel 25 - Dingliche Rechte am Fahrzeugnach oben

Klausel zu §§ 21 und 22 ARB - Dingliche Rechte am Fahrzeug

Der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 Abs. 4 b) ARB und § 22 Abs. 3 b) ARB umfasst auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten, wobei verwaltungsrechtliche Verfahren eingeschlossen sind.

Klausel 36 - Beitragsänderungsklauselnach oben

Beitragsänderungsklausel

Der Versicherer ändert den Beitrag ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres nach Maßgabe der Ermittlungen des unabhängigen Treuhänders der Rechtsschutzversicherer. Der Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der zum Betrieb der Rechtsschutzversicherung zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr im Verhältnis zum vorvergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Bei Erhöhung des Beitrages darf dieser den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden Beitrag nicht übersteigen. Der Versicherungsnehmer kann binnen eines Monats nach Mitteilung über eine Beitragserhöhung den Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung kündigen.

Klausel 40 - Kosten für Korrespondenzanwalt und Übersetzungskosten bei Schadenfällen im Ausland

Klausel zu § 2 ARB - Kosten für Korrespondenzanwalt und Übersetzungskosten bei Schadenfällen im Ausland

Abweichend von § 2 Abs. 1 ARB

a) trägt der Versicherer bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt. § 2 (1) a) Satz 5 ARB gilt entsprechend;

b) sorgt der Versicherer für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten.

Klausel 42 - Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen nach oben

Klausel zu §§ 21 Abs. 4 b), 22 Abs. 3 b), 25 Abs.3, 26 Abs. 3 b) und Abs. 4, 27 Abs. 3 b) und Abs. 4 ARB – Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen

Wenn Versicherungsschutz nach §§ 21 Abs. 4 b), 22 Abs. 3 b), 25 Abs. 3, 26 Abs. 3 b) oder Abs. 4 oder 27 Abs. 3 b) oder Abs. 4 ARB vereinbart ist, besteht abweichend von diesen Vorschriften Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen, die auf einem Rechtsgeschäft außerhalb des Arbeitsrechts beruhen.

Klausel 43 - Verzug bei der Beitragszahlungnach oben

Klausel zu §§ 5, 7 ARB – Verzug bei der Beitragszahlung

Die weiteren Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung ergeben sich aus den §§ 38, 39 Versicherungsvertragsgesetz. Die genannten Bestimmungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben folgenden Wortlaut:

§ 38 VVG - Verspätete Zahlung der ersten Prämie

1. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.

2. Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

§ 39 VVG - Fristbestimmung für Folgeprämie

1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2, 3 mit dem Ablaufe der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.

2. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablaufe der Frist ein, und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

3. Der Versicherer kann nach dem Ablaufe der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkte mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablaufe der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

4. Soweit die in Abs. 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.

Klausel 44 - Widerrufnach oben

Klausel zu § 8 ARB - Widerruf

Wird der Vertrag mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr geschlossen, kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrags seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.

Klausel 52 - Versicherungsschutz außerhalb Europas und der Anliegerstaaten des Mittelmeeresnach oben

Klausel zu § 3 ARB - Versicherungsschutz außerhalb Europas und der Anliegerstaaten des Mittelmeeres

Abweichend von § 3 ARB besteht Versicherungsschutz in Ländern außerhalb Europas, der Anliegerstaaten des Mittelmeeres, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeiras für den Fall, dass ein Gericht oder eine Behörde dort gesetzlich zuständig ist oder aber zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. Der Versicherungsschutz besteht nicht in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen Wohnsitz hat. Der Versicherungsschutz gilt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Versicherungsfälle bei privaten und beruflichen Reisen für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie aus privaten Verträgen, die über das Internet abgeschlossen werden, sofern der Versicherungsschutz nach §§ 21 (4) b), 22 (3) b), 25 (3), 26 (3) b) bzw. (4) oder 27 (3) b) bzw. (4) ARB vereinbart ist. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für die im Rahmen von §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ARB mitversicherten Kinder während ihres Au-Pair-Aufenthaltes oder für die Zeit eines Schüleraustausches. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit dem An- oder Verkauf von Immobilien oder von Nutzungsrechten an Immobilien stehen. Der Versicherer trägt die Kosten, soweit sie bei der Beauftragung eines deutschen Rechtsanwaltes nach deutschem Gebührenrecht und unter Ansatz der in Deutschland üblichen Gegenstands- und Streitwerte angefallen wären.

Klausel 53 - Versicherungsschutz bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstesnach oben

Klausel zu §§ 25, 26 und 27 ARB - Versicherungsschutz bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes

Abweichend von §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ARB sind die dort genannten Kinder nicht nur dann mitversichert, wenn sie sich zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden, sondern auch bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes), und zwar vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.

Klausel 63 - Versicherungsschutz beim Wechsel selbstgenutzter Betriebsgrundstücke oder Betriebsräume nach oben

Klausel zu § 29 ARB - Versicherungsschutz beim Wechsel selbstgenutzter Betriebsgrundstücke oder Betriebsräume

Bezieht der Versicherungsnehmer an Stelle des im Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstückes oder der Betriebsräume ein anderes Betriebsgrundstück oder andere Betriebsräume, geht der Versicherungsschutz mit Bezug auf das neue Grundstück oder die neuen Räume über. Wenn das neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers nach Größe oder nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den bisher vereinbarten Beitrag erfordert, erbringt der Versicherer die Leistungen nur insoweit, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der nach dem Tarif für das neue Objekt hätte gezahlt werden müssen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle, die erst nach dem Auszug aus dem im Versicherungsschein bezeichneten Objekt eintreten, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eigennutzung dieses Objektes durch den Versicherungsnehmer stehen. Das gleiche gilt für Versicherungsfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen Bezug eintreten.

Klausel 68 - Vermietung von Ferienwohnungennach oben

Klausel zu § 27 Abs. 1 ARB – Vermietung von Ferienwohnungen

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Vermietung von nicht mehr als drei Ferienwohnungen oder nicht mehr als drei Ferienzimmern ist mitversichert

Klausel 69 - Übernahme der Gebühren eines Schlichtungsverfahrens

Klausel zu § 2 Abs. 1 ARB – Übernahme der Gebühren eines Schlichtungsverfahrens

Der Versicherer trägt auch die Gebühren eines Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen.

Klausel 71 - Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftatennach oben

Klausel zu §§ 25, 26 und 27 ARB – Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten

Der Versicherer trägt auch die Kosten
(1) im Strafverfahren für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deutschen Gericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die versicherte Person im privaten Bereich durch eine rechtswidrige Tat nach den

a) §§ 174, 174 a, 174 b, 174 c, 176, 176 a, 176 b, 177, 178, 179, 180, 180 b, 181, 182 Strafgesetzbuch (StGB) – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – verletzt ist;
b) §§ 221, 223, 224, 225, 226, 229, 340 StGB – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit – verletzt ist. Ist die versicherte Person durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 223, 224, 229 und 340 StGB verletzt, besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat (z.B. einer schwerwiegenden Gesundheitsbeschädigung) geboten erscheint;

c) §§ 234, 234 a, 235, 239 Absätze 3 und 4, 239 a, 239 b StGB – Straftaten gegen die persönliche Freiheit – verletzt ist;
d) §§ 211 (Mord) oder 212 (Totschlag) StGB betroffen ist.

(2) für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand für die versicherte Person, wenn diese durch eine rechtswidrige Tat nach Absatz 1) verletzt ist.

(3) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleiches.

(4) für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) abweichend von §§ 25 Abs. 2 d), 26 Abs. 3 f) und 27 Abs. 3 f) ARB, wenn die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine Straftat nach Absatz 1) verletzt ist und dauerhafte Körperschäden erlitten hat.

Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.

Klausel 72 - Vorsorgeversicherung im Verkehrsbereich für volljährige Kindernach oben

Klausel zu §§ 21, 26 und 27 ARB – Vorsorgeversicherung im Verkehrsbereich für volljährige Kinder

Wird während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages nach § 21 ARB in Verbindung mit den Spezialklauseln 14 a, 50 a oder 54 sowie nach §§ 26 oder 27 ARB ein unverheiratetes Kind, das sich zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befindet, volljährig, erweitert sich der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt um den Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 ARB und Fahrer-Rechtsschutz nach § 23 ARB für das volljährig gewordene Kind. Bis zur nächsten Jahresbeitragsfälligkeit wird hierfür kein Mehrbeitrag berechnet. Der erweiterte Versicherungsschutz gilt bereits für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeuges.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung anzuzeigen, dass für das volljährig gewordene Kind Verkehrs- und Fahrer-Rechtsschutz bestehen soll. Tritt ein Versicherungsfall, für den das volljährig gewordene Kind den Verkehrs- oder Fahrer-Rechtsschutz benötigt, später als 1 Monat nach Zugang der Aufforderung ein, ohne dass dem Versicherer die Anzeige gemacht wurde, besteht hierfür kein Versicherungsschutz.

Klausel 74 - Wegfall der Wartezeit im Verkehrsbereich

Klausel zu § 14 Abs. 3 ARB – Wegfall der Wartezeit im Verkehrsbereich

Die Bestimmung des § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB kommt beim Versicherungsschutz nach §§ 21 Abs. 4 b) und d), 22 Abs. 3 b) und d), 23 Abs. 3 c), 24 Abs. 6 Nr. 3 a) und b), 26 Abs. 3 b) und e) sowie 27 Abs. 3 b) und e) ARB nicht zur Anwendung.

Klausel 75 - Zusatzleistungen

Erweiterungen in Familien- und Erbrechtsangelegenheiten, beim Wohnungs-Rechtsschutz falls vereinbart und bei der Versicherungssumme gemäß Spezialklausel 75 ARB

Die Zusatzleistungen bieten eine Reihe von empfehlenswerten Leistungserweiterungen als Ergänzung zur Grunddeckung:

  1. Bei der Geltendmachung von Schadenersatz wegen Sachschäden einschließlich der sich aus den Sachschäden ergebenden Vermögensschaden ist die Versicherungssumme unbegrenzt
  2. In familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten ist die über die Beratung hinausgehende außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts bis zur Höhe von 500 € versichert.
  3. Der Wohnungs-Rechtsschutz (falls vereinbart) schließt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Anliegerbeiträgen und Erschließungskosten für die im Versicherungsschein angegebenen selbst bewohnten Wohneinheiten im Eigentum der Versicherten ein.
 

 

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