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Der Versicherungsnehmer, sein Ehegatte oder wenn vereinbart sein Lebenspartner, die minderjährigen Kinder und die volljährigen unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, soweit sie sich zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden, im privaten Bereich sowie bei Arbeitnehmern auch im beruflichen Bereich.
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Allgemeiner Eigentums-Rechtsschutz |
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Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz |
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Arbeits-Rechtsschutz |
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Beratungs-Rechtsschutz (für Familienrecht, Erbrecht, Freiwillige Gerichtsbarkeit) |
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Schadenersatz-Rechtsschutz |
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Sozialgerichts-Rechtsschutz |
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Straf-Rechtsschutz (auch Disziplinar- und |
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Steuer-Rechtsschutz |
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Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen: |
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im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit, auch wenn diese nebenberuflich ausgeübt wird |
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als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Fahrer von Motorfahrzeugen |
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aus Miet- und Pachtverträgen über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile sowie aus dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, soweit nicht der Wohnungs-Rechtsschutz vereinbart ist |
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Besondere Hinweise: |
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Es kann vereinbart werden, daß anstelle eines Ehegatten der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende nichteheliche Lebenspartner mitversichert wird (Klausel 15 ). Der Name dieser Person ist im Antrag anzugeben. Zu den mitversicherten Kindern zählen nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder. |
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