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alleinstehender Arbeitnehmer (alte Bundesländer) |
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Alle drei Sparmöglichkeiten sind miteinander kombinierbar! Möglicher Gesamtsparbeitrag: 1.382,- € jährlich
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Maximale staatliche Förderung über den gesamten
Förderungszeitraum 997,20 €
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Arbeitnehmer können für vermögenswirksame
Leistungen bis zu jährlich 480 Euro, wenn sie als Bausparbeiträge
verwendet werden, eine Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 10% erhalten.
Überdies fördert der Staat ab 1999 auch Beteiligungen an Unternehmen
- bis zu 400 Euro jährlich - in Form von Investmentsparen mit einer
Sparzulage von 18% (Ost 22%)! Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird unabhängig
davon gewährt, ob der Arbeitgeber die vermögenswirksame Leistung
zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt oder ob der Arbeitnehmer
Teile seines Lohns in vermögenswirksame Leistungen umwandelt. Die
Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist vom Einkommen abhängig.
Die Grenze liegt bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 17.900
Euro für Ledige bzw. 35.800 Euro für Verheiratete. Die Arbeitnehmer-Sparzulage
wird zunächst vom Finanzamt festgesetzt und nach Ablauf der 7-jährigen
Bindungsfrist ausbezahlt. Wird der Bausparvertrag vor Ablauf dieser Frist
zugeteilt, so wird die Arbeitnehmer-Sparzulage nur dann gewährt,
wenn die Mittel aus dem Bausparvertrag für wohnwirtschaftliche Zwecke
verwendet werden.
Wohnungsbauprämien können nach dem Wohnungsbauprämiengesetz Personen ab 16 Jahre erhalten, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen bei Alleinstehenden 25.600 Euro und bei Verheirateten 51.200 Euro nicht überschreitet. Der Prämiensatz beträgt 10% der in einem Kalenderjahr geleisteten Bausparbeiträge, maximal jedoch aus einem Höchstbeitrag von 512 Euro bei Alleinstehenden bzw. 1.024 Euro bei Ehegatten. Die Wohnungsbauprämie wird jährlich beantragt und vom Finanzamt bei Zuteilung, spätestens nach Ablauf der Bindungsfrist gutgeschrieben. Weitere Voraussetzung für die Gewährung ist die Bedingung, daß die Bausparmittel bei Auszahlung vor Ablauf der Bindungsfrist von 7 Jahren nur für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Vermögenswirksamen Leistungen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird, sind nicht wohnungsbauprämienberechtigt. |
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